nd-aktuell.de / 12.09.2018 / Ratgeber / Seite 27

Welche Versicherung hilft?

Diebstahl im Schwimmbad

Bianca Boss, Bund der Versicherten (BdV)

Immer wieder gehen zwielichtige Gestalten auf Beutezug. Häufig besteht kein Versicherungsschutz, und die Geschädigten müssen die Verluste aus der eigenen Tasche begleichen. Unter bestimmten Umständen kann ein Schaden von der Hausratversicherung ersetzt werden.

Ganz schlecht ist es, wenn Portemonnaies, Uhren und Handys in den eigenen Schuhen oder unterm Badetuch versteckt werden, bevor es ins kühle Nass geht. Werden die Wertgegenstände entwendet, können selbst versicherte Eigentümer*innen nicht mit einer Entschädigung rechnen. Die in der Hausratversicherung enthaltene sogenannte »Außenversicherung« schützt das Hab und Gut, wenn es sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befindet. Sie zahlt jedoch bei einem solchen Diebstahl nicht.

Anders ist die Lage, wenn die Wertsachen im Schwimmbad in einem Spind eingeschlossen waren, welcher sich in einem Gebäude befindet: Bricht nun eine Person den Spind auf und entwendet Handy, Geld und Co., dann handelt es sich dabei um einen Einbruchdiebstahl. Dieser ist, ebenso wie ein Raub, von der Hausratversicherung gedeckt.

Häufig werden die Wertsachen von den Badegästen aber auch im parkenden Auto gelassen. Wird das aufgebrochen, besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz über die Hausratversicherung. Denn nur wenn sich das Auto zum Zeitpunkt des Aufbruchs in einem Gebäude, etwa Tiefgarage oder Parkhaus, mit verschlossenem Tor befand, ist der Einbruchdiebstahl über die Hausratversicherung versichert.

Parkte das Fahrzeug hingegen auf der Straße oder auf einem öffentlichen Parkplatz zahlt die Hausratversicherung - soweit vereinbart - höchstens anteilig.

Um wirklich entspannt ins kühle Nass springen zu können, sollte man Wertgegenstände und das Portemonnaie am besten Zuhause lassen.