nd-aktuell.de / 12.09.2018 / Ratgeber / Seite 26

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Erbrecht

Das Deutsche Forum für Erbrecht in München informiert nachfolgend über die Rechte des »vorläufigen« Erben.

Folgender Fall soll die Sachlage verdeutlichten: Matthias M. erfährt vom Nachlassgericht, dass er Erbe seines Patenonkels geworden ist. Er hat allerdings gehört, dass dieser zuletzt in abenteuerlichen finanziellen Verhältnissen lebte. Gerüchteweise gibt es aber erhebliches Vermögen in der Schweiz. Matthias M. weiß nun nicht, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen soll.

Erster Schritt: Überblick über das Erbe verschaffen

Bei einer unklaren Situation des Nachlasses ist es ratsam, dass sich der Erbe zunächst einen Überblick zum Nachlassbestand verschafft, insbesondere indem er die Wohnung des Erblassers sichtet, um beispielsweise Kontounterlagen einzusehen. Falls er keinen Schlüssel hat, kann er einen Schlüsseldienst beauftragen und sich mit dem Schreiben des Nachlassgerichts legitimieren, mit dem er über das Erbrecht informiert wurde. (Dies gilt allerdings nicht, falls das Nachlassgericht die Wohnung versiegelt haben sollte, in diesem Fall ist Zutritt nur mit Zustimmung des Nachlassgerichts möglich.) Eile ist dabei geboten, weil die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt. Eine Ausnahme gilt, falls sich der Erbe bei Bekanntgabe des Testaments im Ausland befand. In diesem Fall gilt eine Frist von sechs Monaten.

Haftung auf den Nachlass beschränken

Meist lässt sich nach einer solchen Sichtung besser überblicken, wie es um den Nachlass steht. Besteht dennoch noch eine Unsicherheit, so kann der Erbe die Erbschaft annehmen und später, falls sich Überschuldung herausstellt, durch Nachlassinsolvenz seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken. Er haftet dann also nicht mit eigenem Geld. Allerdings drohen ihm Scherereien und Kosten.