nd-aktuell.de / 12.09.2018 / Ratgeber / Seite 24

Abfindung und vorgetäuschter Eigenbedarf

Urteil

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Schon am 29. November 2016 gab das Paar die Mietsache zurück und zog nach Augsburg. Der Zeitgewinn von einem Monat war S. weitere 6000 Euro zur Abfindung wert. Anfang 2017 verkaufte er die unvermietete Wohnung weiter. Nun fochten die ehemaligen Mieter die Aufhebungsvereinbarung an: Sie hätten ihr nur zugestimmt, weil Herr S. Anfang 2016 Eigenbedarf für seinen Vater angemeldet habe. Offenkundig sei das nur vorgetäuscht gewesen.

Das Ehepaar meinte, Herr S. schulde ihm Schadenersatz: nämlich die Differenz zwischen der früheren Kaltmiete und der Miete für eine vergleichbare Münchner Wohnung heute. Berechnet auf zehn Jahre kamen die Ex-Mieter auf eine Summe von über 100 000 Euro. Herr S. meinte, eine Eigenbedarfskündigung habe er nie erwogen oder angekündigt.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 29. März 2018, Az. 432 C 1222/18) wies die Klage ab. Dass der Vermieter Eigenbedarf vorgetäuscht habe, hätten die ehemaligen Mieter nicht belegt. Außerdem setze Schadenersatz einen Vermögensschaden voraus. Den Mietern sei aber durch die Auflösung des Mietvertrags kein finanzieller Schaden entstanden, im Gegenteil: Sie hätten davon erheblich profitiert.

Weil er die Wohnung unvermietet besser verkaufen konnte, habe Herr S. den Mietern eine sehr großzügige Abstandszahlung angeboten, auf Schönheitsreparaturen verzichtet und die Kaution sehr schnell zurückgezahlt. Dass die Eheleute nun in München mehr Miete zahlen müssten, stelle keinen finanziellen Verlust dar.

Das Ehepaar beklagte zudem, nun nicht mehr in München zu wohnen. Dieser Umstand stelle jedoch auch keinen Vermögensschaden dar, so das Gericht. Indem sie mit dem Vermieter eine erhebliche Abfindung vereinbarten, hätten die Mieter auf Ausgleichsansprüche verzichtet. Die Vereinbarung drücke den Willen beider Parteien aus, alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln. OnlineUrteile.de