nd-aktuell.de / 12.09.2018 / Ratgeber / Seite 21

Womit können ehrliche Finder rechnen?

Rund um den Finderlohn

Sprichworte rund um die Ehrlichkeit gibt es viele, oft auch gegensätzliche: »Der Ehrliche ist immer der Dumme« oder »Ehrlich währt am längsten«.

Das Fundrecht nach § 965 bis § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Eigentumsverhältnisse von verlorenen Sachen und den Anspruch auf Finderlohn.

Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verlierer und Finder

Sobald ein ehrlicher Finder beispielsweise einen Geldbeutel, eine Tasche oder einen entlaufenen Hund an sich nimmt, ergreift er Besitz davon. Dann beginnt gemäß dem Fundrecht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verlierer und Finder. Danach hat der Finder die Pflicht, den Fund dem eigentlichen Besitzer zu melden, wenn beispielsweise seine Adresse auf dem Gegenstand vermerkt ist.

Bei einem Wert von über zehn Euro ist der Fund bei der zuständigen Gemeinde oder Polizei anzuzeigen und abzuliefern. Anderenfalls macht sich der Finder einer strafbaren Unterschlagung schuldig. Wurde der Fund in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gemacht, muss er dort den Fund abgeben.

Pflicht des Verlierers, anfallende Kosten zu zahlen

Der Verlierer ist gesetzlich verpflichtet, dem Finder mögliche angefallenen Kosten, etwa für die Pflege der entlaufenen Katze, einen Finderlohn zu zahlen.

Hinsichtlich des Finderlohns gilt: Beim Sachwert bis zu 500 Euro beträgt der Finderlohn fünf Prozent. Übersteigt der Fund die 500 Euro, so erhält der Finder fünf Prozent von 500 Euro plus drei Prozent des 500 Euro übersteigenden Betrages. Auch für Tiere ist ein Finderlohn vorgeschrieben. Er beträgt drei Prozent (§ 971 Abs. 1 BGB).

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wer seinen Fund in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde macht, erhält nur den halben Finderlohn, wenn die Sache einen Wert von mindestens 50 Euro (§ 978 Abs. 2 BGB) hat.

Manche verlorene Gegenstände haben einen rein ideellen Wert, zum Beispiel der Lieblingsteddy der Tochter. Hier liegt die Höhe des Finderlohns im Ermessen des Besitzers. Das betrifft auch Kreditkarten oder Sparbücher. Nicht die Höhe des Sparguthabens oder der Kontostand ist für den Finderlohn ausschlaggebend, sondern der Wert der Plastikkarte oder des Papierbüchleins.

Wenn sich der rechtsmäßige Besitzer nicht meldet

Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde, kann der Finder die Fundsache behalten. Ansonsten geht die Fundsache in das Eigentum der Gemeinde über. Meldet sich der Verlierer jedoch innerhalb der folgenden drei Jahre, so hat er nach § 977 BGB immer noch ein Recht auf Herausgabe seines Verlustes.

Das Fundrecht gilt auch für Tiere

Das Fundrecht gilt für Tiere genauso wie für Gegenstände. Auch ein entlaufenes Tier muss der zuständigen Gemeinde übergeben werden. Da die Behörden meist keine Möglichkeit zur Unterbringung haben, kann das Tier zur vorübergehenden Pflege an ein Tierheim oder den tierliebenden Finder übergeben werden. Damit ändern sich aber nicht die Eigentumsverhältnisse: Das Tier gehört weiterhin dem ursprünglichen Tierhalter. Erst wenn die sechsmonatige Frist abgelaufen ist, erhält das Tier aus rechtlicher Sicht einen neuen Eigentümer. D.A.S./nd