nd-aktuell.de / 19.09.2018 / Ratgeber / Seite 25

Sitzung im Waschkeller

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Originell: Die Versammlung hatte im Waschkeller der Wohnanlage stattgefunden. Das Ehepaar war zu diesem Zeitpunkt in Urlaub gewesen und hatte seinen Anwalt als Vertreter geschickt. Als der die Waschküche fand, war die Versammlung auch schon beendet - nach nur sieben Minuten. Die Art und Weise, wie die Versammlung durchgeführt wurde, sei unzulässig, meinten die Eheleute.

Das Amtsgericht Dortmund (Az. 512 C 31/17) gab ihnen Recht: Was auf dieser Versammlung beschlossen wurde, sei schon wegen des ungeeigneten Versammlungsorts unwirksam. Immerhin sei es um strittige Punkte gegangen. Dass diese entsprechend demokratischen Gepflogenheiten sachlich diskutiert würden, wenn im Waschkeller im Stehen eine Versammlung stattfinde, sei kaum vorstellbar. Und wie der zeitliche Ablauf zeige, sei eine eingehende, sachliche Debatte wohl auch nicht geplant gewesen.

Außerdem war der Weg zur Waschküche durch alle möglichen Kellergänge problematisch. Anders als der WEG-Verwalter meine - der an diesen absonderlichen Ort eingeladen habe -, müssten nicht die abwesenden Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Bevollmächtigter rechtzeitig zur Versammlung komme. Vielmehr müsse der Verwalter der Wohneigentümergemeinschaft einen problemlos und frei zugänglichen Ort auswählen.

Baumüberwuchs an der Straße

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, überhängende Pflanzen auf öffentlichen Straßen zu entfernen.

Das (Eck-)Grundstück von Herrn X. liegt an zwei öffentlichen Straßen. Bäume und Hecken ragten über den Zaun in die Straßen hinein. Zwei Mal forderte die Straßenbaubehörde auf, den Überwuchs zurückzuschneiden. Doch darauf reagierte Herr X. nicht. Schließlich beauftragte die Behörde einen Gartenbaubetrieb mit dem Rückschnitt.

Die Kosten von 525 Euro stellte sie dem säumigen Eigentümer in Rechnung. Herr X. klagte gegen den Bescheid und behauptete, die Aufforderungen der Straßenbaubehörde habe er nicht erhalten. Außerdem sei der Rückschnitt überflüssig gewesen, denn er habe erst ein Jahr zuvor den Überwuchs am Zaun entfernt. Auch die Höhe der Rechnung sei nicht nachvollziehbar: Da habe nur ein Mann gewerkelt und besonders viel Schnittgut habe er anschließend nicht zur Deponie gefahren.

Das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 21. Februar 2018, Az. 3 K 363/17) wies die Klage ab. Innerhalb von Ortschaften seien Grundstückseigentümer gesetzlich verpflichtet, Pflanzen auf eigene Kosten zu beseitigen, die von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen hineinragten. Wenn ein Eigentümer diese Pflicht nicht erfülle, dürfe die Straßenbaubehörde so vorgehen, wie sie es hier getan habe: also den überhängenden Bewuchs beseitigen lassen und die Kosten der Aktion vom Eigentümer verlangen.

Selbstverständlich müsse ihn die Behörde vorher auffordern, dies selbst zu erledigen und ihm dafür eine Frist setzen. Dass sie das hier versäumt habe, sei aber nicht anzunehmen. Den Zugang der Schreiben einfach zu bestreiten, reiche nicht aus: Denn im gleichen Zeitraum seien Herrn X. mehrere andere Behördenbescheide zugestellt worden. Dass er ausgerechnet diese beiden Aufforderungen nicht erhalten habe, sei nur eine Schutzbehauptung, so das Gericht.

Architektenvertrag fristlos gekündigt

Widerspricht die fehlerhafte Ausführungsplanung eines Architekten in mehreren Punkten (Garagenhöhe, Größe der Terrassen) der Baugenehmigung für das geplante Einfamilienhaus, kann der Bauherr den Vertrag fristlos kündigen.

Angesichts derart gravierender Pflichtverletzungen ist es für den Auftraggeber unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Die Kündigung ist rechtens (Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 4 U 112/14). OnlineUrteile.de