nd-aktuell.de / 26.09.2018 / Ratgeber / Seite 23

Keine Entschädigung für gestürzten Feuerwehrmann

Urteile im Überblick

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 29. August 2018 (Az. 2 C 18.17) müssen Beamte die Meldefristen auch dann beachten, wenn der Dienststelle der Unfall bekannt war und wenn Folgeschäden erst für die Zukunft möglich sind.

Der inzwischen pensionierte Beamte rettete bei dem Einsatz im Jahr 1996 in Lübeck ein Kind aus dem brennenden Gebäude und stürzte dabei mit einer ausgefahrenen Drehleiter zu Boden. Der gestürzte Feuerwehrbeamte gab allerdings keine Dienstunfallmeldung ab. Erst 17 Jahre später beantragte er die Anerkennung des Sturzes als Dienstunfall und seiner posttraumatischen Belastungsstörungen als Folge davon.

Seine Klage blieb durch alle Instanzen erfolglos. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten Beamte einen Dienstunfall normalerweise innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre melden, so das Bundesverwaltungsgericht. Bei zunächst nicht absehbaren Spätfolgen gelte eine Frist von zehn Jahren.

»Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung«, so die Urteilsbegründung. Dies gelte auch dann, »wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet«.

Hier habe der Feuerwehrmann aber auch die verlängerte Zehnjahresfrist versäumt. »Unfallfürsorgeansprüche« seien daher erloschen. AFP/nd

Tätowierte Bewerber dürfen kandidieren

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte ein Urteil, wonach die Berliner Polizeiführung bei der Ablehnung eines Bewerbers aufgrund von Tätowierungen ohne straf- oder beamtenrechtliche Relevanz keinen eigenen Ermessensspielraum hat.

Mit dieser Entscheidung wurde eine Beschwerde der Polizei Berlin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 5 L 248.18) abgewiesen. Das hatte entschieden, dass es allein dem Gesetzgeber zusteht, über die generelle Zulässigkeit von Tätowierungen im öffentlichen Dienst zu entscheiden. Eine entsprechende Regelung gebe es in Berlin aber nicht. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an.

Das Verwaltungsgericht hatte einem 26-jährigen Bewerber für den mittleren Polizeidienst bei der Schutzpolizei Recht gegeben, dem der Polizeipräsident unter Hinweis auf seine Tätowierungen an Armen, Handgelenk und Schulter die Einstellung verweigert hatte, weil das die »Repräsentationsziele der Polizei« beeinträchtigen könne. Die Tätowierungen seien inhaltlich nicht zu beanstanden, so das OVG. AFP/nd