Wenn nach einer Phase der Kurzarbeit weniger Urlaubsgeld ausgezahlt wird, verstößt das nach Ansicht eines EU-Gutachters nicht gegen europäisches Recht. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) erklärte mit Blick auf die Klage eines Betonbauers vor einem deutschen Arbeitsgericht, dass das Unionsrecht »keine präzisen Regeln für die Berechnung der Urlaubsvergütung« vorsehe. Das Arbeitsgericht Verden in Niedersachsen (Az. C 385/17) hatte sich mit dem Fall an den EuGH gewandt.
Der Betonbauer erhielt nach längerer Kurzarbeit weniger Urlaubsgeld, als dies ohne Kurzarbeit der Fall gewesen wäre. Von seinem Arbeitgeber forderte er die volle Auszahlung der Urlaubsvergütung samt Zinsen. Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf eine Regelung im Bundestarifvertrag für das Baugewerbe, die vom Bundesurlaubsgesetz gedeckt sei.
Laut Gutachter können die EU-Staaten Regeln für die Berechnung der Urlaubsvergütung selbst festlegen, insofern das Recht auf bezahlten Jahresurlaub durch diese Regeln nicht grundsätzlich unterlaufen werde. Dies müsse das Arbeitsgerichts prüfen. dpa
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1102852.urlaubsgeld-nach-kurzarbeit.html