nd-aktuell.de / 17.10.2018 / Ratgeber / Seite 22

Schlichtungsstelle zuständig bei Konflikt über Sozialleistung

Die unabhängige Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) kann nach Angaben des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen auch eingeschaltet werden, wenn es um Konflikte bei der Genehmigung von Sozialleistungen geht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Professors für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel, Felix Welti. Das Rechtsgutachten wurde in Auftrag gegeben, um die Reichweite des 2002 in Kraft getretenen BGG zu klären. Bisher war im Bereich des Sozialrechts offen, welche sogenannten angemessenen Vorkehrungen Behörden im Einzelfall zur Verfügung stellen müssen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben und ihre Rechte ausüben können.

An die unabhängige Schlichtungsstelle, die beim Behindertenbeauftragten der Bundesregierung angesiedelt ist, können sich Einzelpersonen und Verbände wenden, wenn sie ihr Recht auf Barrierefreiheit oder das Verbot der Benachteiligung durch Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung verletzt sehen.