nd-aktuell.de / 08.12.2018 / Sport / Seite 28

Fußballfan oder hochaggressiver Mob?

Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze: Chefin Heike Schultz verteidigt die Gewaltstatistik der Polizei

Alexander Ludewig

Die häufigste Kritik am Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze ist diejenige, dass die Zahlen nicht bereinigt werden. Dass also beispielsweise alle eingeleiteten Strafmaßnahmen aufgelistet werden, die Einstellung von Verfahren aber nicht dokumentiert wird. Warum ist das so?

Vielleicht sollten wir vorab klären, wofür es den Jahresbericht gibt. Das beantwortet die Frage dann auch teilweise.

Ja, bitte.

Wem dient der Jahresbericht? Allen am Informationsaustausch Sporteinsätze beteiligten Behörden und Netzwerkpartnern. Das sind zum Beispiel die Bundespolizei, alle einsatzführenden Behörden oder die Landesinformationsstellen Sporteinsätze. Dazu kommen Netzwerkpartner wie der Deutsche Fußball-Bund, die Deutsche Bahn und ähnliche. Der Jahresbericht dient allen als objektivierte Grundlage zum Erkennen von Tendenzen und Entwicklungen zur Gewalt im Fußball. Und dafür, sich mit den jeweiligen Strategien darauf einzustellen oder diese anzupassen, sich gegebenenfalls neu auszurichten und die Maßnahmen für die nächste Saison zu planen. Wenn man sich dieses Ziel anschaut, dann wird deutlich, warum die erfassten Zahlen nur bedingt bereinigt werden. Dass sie nicht bereinigt werden, ist nicht ganz richtig.

Welche Zahlen werden denn bereinigt?

Wir übersenden jährlich die Bitte beziehungsweise Aufforderung an die Behörden, eine Nacherhebung durchzuführen. Denn die Zahlen, die wir unmittelbar nach einem Einsatz erhoben haben, können nicht immer die komplette Lage darstellen. Wir wissen natürlich, mit welchen Kräftezahlen und wie viele Stunden Beamte im Einsatz waren. Aber: Einige Anzeigen werden erst später geschrieben. Wenn spezielle Ermittlungskommissionen arbeiten, werden nach intensiver Auswertung von Bildmaterial in der Regel weitere Straftaten festgestellt. Im Anschluss wird dann versucht, die dazugehörigen Tatverdächtigen zu identifizieren. Das gleiche gilt für verletzte Geschädigte, die häufig nach einem Fußballspiel zunächst nach Hause fahren und den Sachverhalt erst im Nachgang über ihre örtliche Polizeiwache zur Anzeige bringen. Insofern gibt es da schon eine Nacherhebung, aber vielleicht nicht solch eine, wie sich das möglicherweise der eine oder andere wünscht.

Das stimmt. Fananwälte vermuten aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrungen, dass mehr als die Hälfte aller Strafverfahren eingestellt werden. Demnach führt die Zahl von 6921 eingeleiteten Strafverfahren in der vergangenen Saison in die Irre. Konkrete Beispiele gibt es viele: 400 eingeleitete Strafverfahren gegen Fans von Hannover 96 auf dem Weg zu einem Spiel nach Bremen - alle wurden eingestellt. Wenn so etwas nicht berücksichtigt wird, wie kann der ZIS-Jahresbericht dann eine objektivierte Grundlage sein?

Das sind natürlich zwei Seiten. Dass Fananwälte möglicherweise das Problem kleiner reden oder es kleiner haben wollen, kann ich nachvollziehen. Unsere Statistik ist eine Eingangsstatistik. Welche Zahlen sollen da bereinigt werden? Ingewahrsamnahmen zum Beispiel sind ja tatsächlich durchgeführt worden. Wie auch immer man das nachträglich bewertet. Wenn Strafverfahren eingestellt werden, macht das eine Ingewahrsamnahme nicht rechtswidrig oder überflüssig. Gerade diese Maßnahmen sind ja mit dem gefahrenabwehrenden Charakter begründet. Oder: Wenn ein Tumultdelikt mit vielen Beteiligten als Landfriedensbruch eingeschätzt wird und Strafverfahren gegen alle, die zunächst tatverdächtig sind, eingeleitet werden, bleibt der Landfriedensbruch als Straftat bestehen, auch wenn der eine oder andere später freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird.

Sie gehen mit den ZIS-Zahlen aber auch an die Öffentlichkeit. Und das unkommentiert. Neben den hohen, nicht bereinigten Zahlen, stehen dann Aussagen von Ihnen wie zum letzten Jahresbericht: »Gewalt im Fußball bleibt ein großes Problem.«

Die Anzahl von eingestellten Verfahren oder Freisprüchen erheben wir ja nicht. Wir bekommen darüber auch nicht alle Informationen. Da gibt es doch ganz klare Zuständigkeiten. Die Polizei hat die Aufgabe, Straftaten zu erforschen, sobald es einen Anfangsverdacht gibt. Nichts anderes können wir in unseren Statistiken widerspiegeln. Das ist im Übrigen bei der polizeilichen Kriminalstatistik genauso. Die verschiedenen Bedingungen, warum ein Richter ein Verfahren einstellt, können wir nicht beeinflussen. Das ist keine Kritik, sie sind frei in ihrer Entscheidung. Und natürlich könnte man sagen, es sind nur wenige Personen, die dieses Problem überhaupt verursachen. Aber diese wenigen machen das Ganze zu einem großen Problem. Das muss deutlich werden. Die Kritik nehme ich aber auch gern entgegen. Wir schauen uns das mal an, vielleicht können wir unsere Rolle in Zukunft noch klarer herausstellen. Eine andere Sache ist aber, dass Strafverfahren aus ganz unterschiedlichen Gründen eingestellt werden. Vielleicht, weil der Verdächtige ganz klar nichts mit der Tat zu tun hat. Vielleicht aber auch, weil es nur wegen geringer Schuld eingestellt wurde oder ein Tatnachweis nicht erbracht werden konnte. Das spiegelt dann wiederum nicht die reale Situation vor Ort wider. Im Gegenteil, solche Zahlen würden sie tatsächlich verzerren. Wir schicken ja nicht einfach Einheiten aufgrund von nichts da raus, einen Anlass hat es gegeben, um die polizeilichen Maßnahmen zu treffen.

Zweifel gibt es aber auch darüber, ob manche Einsätze überhaupt notwendig oder gerechtfertigt sind. Jetzt gab es gerade ein Urteil in Hannover. Vor dem Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 im November 2016 wurden 177 Hannoveraner in Hildesheim festgenommen. Vorwurf: verabredete Drittortsauseinandersetzung - eine Schlägerei weit abseits eines Fußballspiels. Sie wurden zwei Tage lang festgehalten, obendrein gab es 177 Stadionverbote. Jetzt kam der Freispruch. Auch, weil damals im gesamten Hildesheimer Stadtgebiet kein einziger Braunschweiger Fan war. Der Vorwurf einer bevorstehenden Begehung einer Straftat wirkt konstruiert, der Einsatz wäre nicht nötig gewesen, tauchte mit allen Zahlen aber dennoch im ZIS-Jahresbericht auf.

Das Urteil kenne ich nicht.

Es ist vom 20. September.

Es ist die Klage eines Einzelnen?

Ja.

Ok, aber ich will mir da weder in die eine noch in die andere Richtung ein Urteil erlauben, da mir die Kenntnis über die Situation und das Urteil fehlt. Insofern sehen Sie es mir nach, dass ich dazu keine Stellung beziehen kann.

Mit einem Stadionverbot gelangt man auch in die umstrittene ZIS-Datei »Gewalttäter Sport«. Wie viele Personen sind dort erfasst?

Im Juli 2018 hatten wir die Daten von 10 300 Personen gespeichert.

Warum gibt es noch immer keine Mitteilungspflicht, wenn jemand Eingang in die Datei »Gewalttäter Sport« findet?

Grundsätzlich hat jeder ein Auskunftsrecht und bekommt eine detaillierte Antwort, in welchen polizeilichen Systemen er gespeichert ist. Diejenigen, die in der Datei »Gewalttäter Sport« stehen, müssten grundsätzlich wissen, dass es einen entsprechenden Vorfall gegeben hat und eine entsprechende Speicherung vorgenommen worden sein kann. Dass es Ausnahmen geben kann, möchte ich nicht ausschließen.

Wie erfolgt die Einordnung von Fans in die Kategorie B, gewaltbereit, und Kategorie C, gewaltsuchend? 10 345 Personen werden im ZIS-Bericht 2018 der Kategorie B, 3288 der Kategorie C zugeordnet.

Die erfolgt grundsätzlich im Saisonverlauf, aufgrund der Erfahrungen, die die zuständigen Behörden und insbesondere die szenekundigen Beamten gesammelt haben. Also diejenigen, die sich auskennen. Die können einzelne Personen sehr gut einschätzen und wissen auch ungefähr, wie groß deren Gruppe ist.

Eine weitere Kennzahl des ZIS-Berichts sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen. 10 335 werden für die vergangene Saison aufgezählt. Was bedeutet die im Bericht dazustehende Formulierung, dass die Gesamtzahl nicht identisch ist mit den betroffenen Personen, genau?

Wenn jemand nach einer Straftat festgenommen wurde, dann ist das nach der Strafprozessordnung eine freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahme. Wenn der Festgenommene im Anschluss zur Verhinderung weiterer Straftaten, also gefahrenabwehrend, in Gewahrsam genommen wird, dann ist das eine Maßnahme nach dem Polizeigesetz. Es betrifft eine Person, aber beide Maßnahmen werden gezählt, weil jede für sich notwendig war. Darüber hinaus kann es natürlich sein, dass im Laufe einer Saison eine Person mehrfach polizeilichen Maßnahmen unterzogen wurde.

Bei der Gesamtzahl wird auch nicht differenziert. Man kann also nicht sagen, wie viel weniger Personen es im Vergleich zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen sind?

Nein, da es um die Anzahl der notwendigen Maßnahmen geht, egal, wie viele Menschen auch immer diese Maßnahmen notwendig gemacht haben.

Fast ein Fünftel der gespeicherten Personen wurden entweder wegen eines Platzverweises oder einer Personalienfeststellung in die Datei aufgenommen. Hinzu kommen etwas mehr als 500 Personen, die wegen Beleidigung als Gewalttäter geführt werden. Finden Sie das gerechtfertigt?

Auch wenn sich eine Beleidigung zunächst als vergleichsweise harmloser Tatbestand anhört, stehen gerade Ordnungs-, Sicherheits-, Rettungs- und Polizeikräfte in den letzten Jahren im Zuge ihrer ganz normalen alltäglichen Aufgabenwahrnehmung einem zunehmend verbal hochaggressiven Mob gegenüber und werden dabei auf das Übelste beschimpft, beleidigt und im Einzelfall sogar körperlich angegriffen. Dies sind die Fälle, die dann für die Prüfung einer Speicherung »Gewalttäter Sport« herangezogen und auch umgesetzt werden. Also ganz eindeutig Sachverhalte, die weit über das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers hinausgehen. Wie für alle anderen Gefährderdateien des polizeilichen Auskunftssystems gibt es auch für die Datei »Gewalttäter Sport« eine vom BKA in Abstimmung mit den Ländern erstellte Errichtungsanordnung, zuletzt fortgeschrieben und veröffentlicht mit Stand vom 24.5.2018. Speicherungen sind danach nur nach den dort eng umrissenen Kriterien zulässig. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um einen Straftatenkatalog sowie um polizeirechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie Personalienfeststellungen, Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen. Vollkommen losgelöst von der Verwirklichung eines Straftatbestandes und einem in diesem Zusammenhang ergangenen Urteil sind die Sicherheitsbehörden dadurch in der Lage, die immer wieder festzustellenden gruppendynamischen Prozesse von teilweise mehr als 100 gewaltbereiten Störern verfeindeter Anhängerschaften abzubilden.

Bei keinem der mehr als 13 000 Speicherungsgründe weiß man, ob gegen die betreffenden Personen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder ob sie überhaupt verurteilt wurden. Wie beurteilen Sie dahingehend die Aussagekraft der Datei?

Die Datenerhebung erfolgt in allen Fällen offen. Aber noch mal: Die Frage einer anschließenden Verurteilung stellt sich im Zusammenhang mit der polizeilichen Speicherung in Gefährderdateien grundsätzlich nicht. Dies ist im Übrigen Ausfluss höchstrichterlicher Rechtsprechung.