nd-aktuell.de / 12.12.2018 / Ratgeber / Seite 20

Keine generelle Heizpflicht

Rund um die Heizung

Mieter sind nicht generell verpflichtet, ihre Wohnung zu heizen. Sie dürfen bei Abwesenheit im Winter die Heizung ausschalten. Dabei müssen sie allerdings dafür sorgen, dass keine Schäden durch Einfrieren der Rohre entstehen. Und auch Schimmel kann eine Folge der Kälte sein. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Vermieter muss Beheizbarkeit sicherstellen

Der Vermieter dagegen muss dafür Sorge tragen, dass seine Mieter die Räume in der Heizsaison ausreichend beheizen können. Wenn die Wohnung über Einzelöfen oder eine Gasetagenheizung verfügt, muss er diese regelmäßig instand halten. Eine zentrale Anlage muss so eingestellt sein, dass zumutbare Mindesttemperaturen sicher sind.

Mindesttemperatur gesetzlich festgelegt

Zur Höhe der Mindesttemperaturen gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Im Einzelfall sind sie im Mietvertrag vereinbart. Laut Rechtsprechung muss die Raumtemperatur zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des Folgejahres tagsüber bei 20 bis 22 Grad liegen. Nachts darf sie nicht unter 16 Grad sinken.

Schadenersatz und Mietminderung

Heizt der Vermieter trotz Aufforderung durch den Mieter nicht oder nicht ausreichend, kann dieser Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Mietminderung und eventuell Schadenersatz geltend machen. dpa/nd