nd-aktuell.de / 19.12.2018 / Ratgeber / Seite 17

Der Ärger mit der Weihnachtspost

Alle Jahre wieder

Üblicherweise dauert ein Versand zwei Arbeitstage. Zur Weihnachtszeit können aber Post und Pakete auch mal länger unterwegs sein. Die Paketdienstleister geben häufig einen letzten Stichtag an, um die rechtzeitige Auslieferung zu garantieren. Das ist 2018 der 21. Dezember bis 10 Uhr. Darauf bezieht sich auch die Deutsche Post. Wer diesen Termin einhält, bekommt sein Weihnachtspaket am 22. Dezember.

Damit die Geschenke unbeschädigt beim Empfänger ankommen, sollten die Absender sie sorgfältig mit Pappkisten und Polstermaterial verpacken. Der Absender sollte sein Paket möglichst versichern. Standardmäßig haften die meisten Dienstleister beim deutschlandweiten Versand von Paketen für verlorene oder beschädigte Waren im Wert von bis zu 500 Euro. Dafür ist der quittierte Einlieferungsbeleg nötig. Bei Päckchen haften die Zustellunternehmen oft mit geringeren Beträgen bis 50 Euro oder gar nicht. Wer wertvollere Geschenke versendet, kann gegen Aufpreis eine Zusatzversicherung abschließen.

Kommt es beim Versand zu einem Schaden, muss ihn der Dienstleister ersetzen. Wer bei der Zustellung Dellen und Löcher an der Verpackung feststellt, sollte das Paket nicht annehmen. Denn der Empfänger quittiert mit seiner Unterschrift auch, dass das Paket zum Zeitpunkt der Übergabe intakt war.

Bemerkt der Empfänger erst nach dem Öffnen einen von außen nicht sichtbaren Schaden, kann er diesen innerhalb einer Frist von meist sieben Tagen beim Paketdienstleister melden. War die Verpackung ordnungsgemäß, muss der Paketdienstleister für den Schaden aufkommen. Da Vertragspartner der Zustelldienste der Absender ist, berufen sie sich meist darauf, dass nur dieser Transportschäden geltend machen kann. Das stimmt nicht: Nach § 421 des Handelsgesetzbuches können auch Empfänger Ansprüche gegen den Zustelldienst stellen.

Ist die Lieferzeit ungewöhnlich lang, sollte der Empfänger den Absender darüber informieren. Viele Dienstleister ermöglichen online eine Sendungsverfolgung mit Hilfe der Sendungsnummer auf dem Einlieferungsbeleg. Bei den meisten Paketdiensten kann nur der Absender einen Nachforschungsauftrag stellen.

Bleibt das Paket verschwunden, kann der Absender vom Zustelldienst den Ersatz des Warenwertes im Rahmen der jeweiligen Haftungsgrenzen verlangen. Dazu sind der Einlieferungsbeleg sowie ein Nachweis über den Wert des Inhalts (Kaufbeleg oder Kontoauszug) notwendig. Als verloren gilt ein Paket nach Ablauf von 20 Tagen, bei internationalen Sendungen von 30 Tagen.

Treffen die Paketboten den Empfänger nicht an, geben sie ihre Lieferung gern bei Nachbarn ab. Diese Ersatzzustellungen sind bei den meisten Paketdienstleistern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Ist der Empfänger damit nicht einverstanden, muss er mit dem Paketdienst vorab Alternativen vereinbaren: Abgabe beim Wunschnachbarn oder im bestimmten Paketshop. Der Absender kann auch die kostenpflichtige Option »eigenhändig« oder »persönliche Übergabe« auswählen. So landet die Sendung ausschließlich beim Empfänger - oder bei der von ihm bevollmächtigten Person. Eine weitere Alternative: Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen. Darin vereinbaren Zustelldienst und Empfänger einen Ort, an dem der Bote das Paket ablegen darf. Legt der Bote das Paket ohne Ablagevertrag vor die Haustür oder in die Garage, haftet der Zustelldienst, falls die Lieferung verloren geht. D.A.S./nd