nd-aktuell.de / 02.01.2019 / Ratgeber / Seite 19

Neues Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt zahlreiche Verbesserungen

Rund um die Pflege

Den Personalengpass in der Pflege verringern und die Versorgungsqualität verbessern - so steht es im Programm des neuen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Kern des Sofortprogramms sind 13 000 neue Stellen, die in der stationären Altenpflege geschaffen werden sollen.

Finanziert werden sie durch die Krankenkassen. Auch in den Kliniken wird künftig jede zusätzliche Stelle in der Pflege vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert. Für Zusatzkosten wegen höherer Tarifabschlüsse kommen sie ebenfalls auf.

Außerdem schafft das Gesetz Anreize für mehr Ausbildungsplätze: Anders als bislang werden die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kassen übernommen.

Mit dem Taxi zum Arzt - künftig ohne Antrag

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die in Pflegeheimen versorgt werden oder zu Hause wohnen, müssen oft regelmäßig ein Taxi nehmen, um zum Arzt zu kommen. Während die Fahrtkosten dafür bisher nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen wurden, gibt es ab Januar 2019 dafür in vielen Fällen eine automatische Erlaubnis.

Im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist vorgesehen, dass die Taxikosten für den Arztbesuch grundsätzlich bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 übernommen werden. Die Regelung gilt auch bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität festgestellt wurde. Eingeschlossen sind ebenso Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gebehinderung oder Blinde.

Die Anträge auf Übernahme der Taxikosten wurden bisher in der Regel zwar von den Kassen genehmigt. Doch für Versicherte, Angehörige und auch für die Krankenkassen war das Verfahren mit viel Aufwand verbunden.

Bei Kuren wird der Pflegebedürftige mit betreut

Weil pflegende Angehörige meist besonders stark belastet sind, benötigen sie häufig einen Rehaaufenthalt in einer Klinik, um wieder Kraft zu tanken. Problematisch ist damit zumeist, die weitere Pflege zu Hause während des Kuraufenthalts zu organisieren.

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz gibt ab Januar 2019 vor, dass kurende Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung betreuen lassen können. Wenn sich das nicht realisieren lässt, muss die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts absprechen und koordinieren.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass pflegende Angehörige künftig eine stationäre Reha in Anspruch nehmen können, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Unterstützung ausreichen würde. Auch das soll die Organisation der Pflege erleichtern.

Mehr Personal je nach Größe der Pflegeeinrichtung

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht außerdem vor, dass in den Pflegeheimen 13 000 zusätzliche Stellen geschaffen werden. Einrichtungen bis zu 40 Bewohner haben Anspruch auf eine halbe zusätzliche Stelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern auf eine Stelle. Heime mit 81 bis 120 Bewohnern bekommen 1,5 und Häuser mit über 120 Bewohnern zwei zusätzliche Stellen. Ob diese allerdings zeitnah beziehungsweise überhaupt besetzt werden können und damit den Pflegebedürftigen zugutekommen, ist fraglich.

Neues System zur Qualitätsprüfung der Pflegeheime

Der bisherige Pflege-TÜV, der die Qualität von Pflegeheimen in einer Gesamtnote bewertet, wird voraussichtlich ab November 2019 abgelöst. Mit einem neuen Verfahren wird dann gemessen und dargestellt, wie es um die Qualität in der vollstationären Altenpflege bestellt ist. Die bisherigen Pflegenoten galten als unbrauchbar, weil sie die tatsächliche Situation in den Heimen beschönigten und sich Missstände kaum erkennen ließen.

Künftig muss jedes Heim zweimal im Jahr Indikatoren veröffentlichen, die über die Versorgung Aufschluss geben. Der Anteil an Pflegebedürftigen mit Druckgeschwüren, Stürze von Bewohnern oder wie häufig Gurte oder Bettenseitenteile angewandt werden, gehören zu den sogenannten qualitätsrelevanten Informationen.

Darüber hinaus werden einmal jährlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Qualitätskontrollen vor Ort durchgeführt. Anhand einer Stichprobe von neun Bewohnern wird überprüft, wie es in der Praxis um die Qualität der Pflege bestellt ist.

Pflegenoten wie bisher wird es für die Einrichtungen nicht mehr geben. Die Qualitätsindikatoren der Pflegeheime werden künftig in einer Skala von »weit über« bis »weit unter dem Durchschnitt« veröffentlicht.

Brücke für befristete Reduzierung der Arbeitszeit für pflegende Angehörige

Für pflegende Angehörige wird es ab 1. Januar 2019 einfacher, ihre Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zu reduzieren. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es auch für sie ein Recht auf Brückenteilzeit. Dabei wird sichergestellt, dass auch Arbeitnehmer, die wegen der Pflege von Angehörigen nur in Teilzeitarbeit gearbeitet haben, wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können.

Anspruch auf diese sogenannte Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) kann für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert werden (siehe auch Seite 4 im Kapitel Arbeit).