nd-aktuell.de / 02.01.2019 / Ratgeber / Seite 18

2019 müssen von mehr Einkommen mehr Beiträge gezahlt werden

Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2019 werden - wie jedes Jahr - die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4425 Euro auf 4537,50 Euro im Monat.

Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 54 450 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 331,24 Euro im Monat an (bisher 323,05 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 59 400 Euro auf 60 750 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2019 erst ab einem Monatseinkommen von 5062,50 Euro möglich sein. 2018 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4950 Euro im Monat aus.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt ab Januar 2019 auf 6150 Euro im Monat (2018 waren es 5800 Euro) - jährlich sind das 73 800 Euro. Im Westen steigt diese Grenze von 6500 Euro auf 6700 Euro (80 400 Euro jährlich). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung im Jahr 2019 im Osten bei 7600 Euro pro Monat (91 200 Euro im Jahr) und im Westen bei 8200 Euro im Monat (98 400 Euro jährlich).

Gesetzliche Krankenversicherung

Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 Prozent des Bruttolohns) jeweils zur Hälfte tragen, schultern Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0 Prozent) bis jetzt allein.

Das ändert sich ab 1. Januar 2019. Dann hält auch hier das paritätische Prinzip (wieder) Einzug, und der Zusatzbeitrag wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1200 Euro rund 6 Euro monatlich weniger.

Durchschnittlicher Zusatz- beitrag sinkt leicht

Für den geteilten Zusatzbeitrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2019 ein bisschen weniger als 2018 kalkulieren: Die durchschnittliche Höhe des Zusatzbeitrags sinkt minimal von bisher 1,0 auf 0,9 Prozent. Die tatsächliche Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Kasse abhängig von ihrer finanziellen Situation selbst fest.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Basis hierfür sind die Ergebnisse des zuständigen Schätzerkreises aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV abschätzt.

Niedrigere Mindestbeiträge für Selbstständige

Gute Nachrichten für Geringverdiener unter den Selbstständigen: Mit dem Versichertenentlastungsgesetz verringert sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 auf rund 171 Euro im Monat. Denn es sinkt die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage auf 1038,33 Euro im Monat.

Bisher haben Krankenkassen bei Kleinselbstständigen, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst, ein fiktives Monatseinkommen von 2284 Euro angesetzt - was dann einen Monatsbeitrag von etwa 340 Euro ausmachte, den diese allein schultern mussten, denn einen Arbeitgeber zum Teilen gab es ja nicht.

Viele Existenzgründer, Einmannbetriebe oder andere Soloselbstständige wie Taxiunternehmer oder Kioskbesitzer konnten solch hohe Beiträge angesichts der schmalen Einkünfte nicht aufbringen. Mit der Halbierung des Monatsbeitrags hat der Gesetzgeber für rund 200 000 Kleinselbstständige nun eine Entlastung eingeführt.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde für Selbstständige die gleiche Mindestgrenze bei der Beitragsbemessung wie für alle anderen freiwillig Versicherten, zum Beispiel Rentner und Studierende, angelegt.

Seit Januar 2018 setzt die Krankenkasse die Höhe des Beitrags für freiwillig versicherte Selbstständige auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids für ein Jahr vorläufig fest. Hierbei müssen die Krankenkassen ab Januar 2019 die neue Mindestbemessungsgrundlage automatisch beachten.

Liegt das Einkommen noch unter 1038,33 Euro, ist ab Januar 2019 auch nur der neue Mindestbeitrag zu zahlen. Liegt der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vor, wird der Beitrag von der Krankenkasse nachträglich korrigiert.

Wer mehr verdient als angenommen, muss nachzahlen. Bei geringerem Verdienst als kalkuliert werden zu viel gezahlte Beträge zurückgezahlt. Es kann auch freiwillig der Höchstbeitrag bezahlt werden, um nicht Gefahr zu laufen, nachzahlen zu müssen.

Bei Existenzgründern wird zur vorläufigen Beitragsbemessung der zu erwartende Gewinn geschätzt oder auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung zurückgegriffen. Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt. Sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Festlegung.

Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt auf 2,5 Prozent

Entlastung steht den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung im neuen Jahr ins Haus: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird zum 1. Januar 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Allerdings: Besserverdienende müssen wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.

Durch eine Gesetzesänderung wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte gesenkt. Per Verordnung wurde eine weitere Senkung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte bis Ende 2022 befristet.

Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, seit dem Jahreswechsel sind das 1,25 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze, und zwar im Osten 6150 Euro monatlich bzw. 73 800 Euro jährlich und im Westen 6700 Euro monatlich bzw. 80 400 Euro jährlich.

Neu sind auch die Ende November 2018 vom Bundestag gebilligten verbesserten Rahmenbedingungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes I für Arbeitnehmer mit unterbrochener Erwerbstätigkeit. Bislang muss ein Arbeitnehmer zwölf Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in einem Zeitraum von 24 Monaten nachweisen, um in den Genuss dieser Leistung zu kommen. Der Rahmen wird nunmehr von 24 auf 30 Monate ausgeweitet.

Pflegeversicherung: Höhere Beiträge

Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz steigt der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt dann bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (1,525 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2019 bundeseinheitlich bei 54 450 Euro liegt).

Beitragszahler ohne Kinder müssen durch den Kinderlosenzuschlag (0,25 Prozent) künftig den hälftigen Anteil von 3,3 Prozent zahlen.

Einen gravierenden Unterschied gibt es im Bundesland Sachsen: Hier unterscheidet sich die Beitragsverteilung für die Pflegeversicherung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen mit 2,025 Prozent einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (1,025 Prozent).