Laut Mieterverein Dresden und Umgebung (mvd) hatte die Vermieterin einer Mieterin wegen Untervermietung gekündigt und die Räumung ihrer Drei-Zimmer-Wohnung verlangt. Die Untervermietung hätte nur mit ihrer Erlaubnis stattfinden dürfen.
Das Landgericht Potsdam (Az. 4S 96/12) urteilte, die Aufnahme der eigenen Tochter sei durch die familiäre Bindung privilegiert und stehe grundsätzlich nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Bei der Aufnahme von Familienangehörigen in die Mietwohnung macht es keinen Unterschied, ob die Tochter volljährig ist oder nicht. Kinder und Ehepartner dürfen Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters einziehen lassen. mvd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1111015.aufnahme-der-eigene-kinder.html