nd-aktuell.de / 13.02.2019 / Ratgeber / Seite 17

Risikoaufklärung muss umfassend sein

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu Lebend-Organspenden

Nun liegt das Urteil vor: Wer zu Lebzeiten ein Organ spenden will, hat Anspruch auf eine umfassende Aufklärung über mögliche Risiken. Dieses Recht stärkte der Bundesgerichtshof mit seinem Grundsatzurteil vom 29. Januar 2019 (Az. VI ZR 318/17 und Az. VI ZR 495/16) in den zwei verhandelten Fällen aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. In der Grundsatzentscheidung betont der BGH: Vor einer Lebend-Organspende müssen Ärzte umfassend über alle Risiken aufklären. Bei mangelhafter Aufklärung haben Patienten, die gesundheitliche Schäden davontragen, Anspruch auf Schmerzensgeld und Entschädigung.

Worum ging es? Der heute 54-jährige Ralf Zietz aus Niedersachsen hatte seiner Frau im Jahr 2010 eine Niere gespendet, und eine Frau aus Nordrhein-Westfalen spendete ihrem Vater im Jahr 2009 eine Niere. Die Operationen wurden jeweils im Universitätsklinikum Essen vorgenommen. Beide Lebend-Spender leiden bis heute unter chronischer Erschöpfung (Fatigue-Syndrom) und eingeschränkter Nierenfunktion.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als Vorinstanz hatte zwar Fehler bei der Aufklärung festgestellt, etwa das Fehlen des vorgeschriebenen neutralen Arztes, aber die Klagen der Spender abgewiesen. Nach dem vorliegenden BGH-Urteil müssen nunmehr beide Fälle zur Feststellung der Schadenhöhe vor dem OLG neu verhandelt werden.

Entscheidend sei, dass potenzielle Organspender über sämtliche Risiken umfassend aufgeklärt werden müssten, so die BGH-Richter. »Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll«, sagte die Vorsitzende Richterin des für das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenats.

Das OLG Hamm war davon ausgegangen, dass beide Spender sich auch dann zu der Operation entschlossen hätten, wenn sie die Risiken vollständig gekannt hätten. Diese hypothetische Einwilligung ist nach BGH-Angaben im Transplantationsgesetz aber nicht vorgesehen.

Die Vorgaben des Transplantationsgesetzes zur Aufklärung sollen potenzielle Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Bei der Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs wie der Niere, die nur für besonders nahe stehende Personen zulässig ist, befinde sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation relevant sein könne, argumentierten die BGH-Richter.

Die Universitätsklinik Essen wies darauf hin, dass sie unabhängig von den beiden Fällen die Aufklärungspraxis bereits in der Vergangenheit angepasst habe. Neben der Hinzuziehung eines unabhängigen, nicht in die Behandlung eingebundenen Arztes würden die Spender in Hinblick auf bestimmte Grunderkrankungen intensiv über die Folgen der Spende für ihre zukünftige Lebensführung informiert. Dabei gehe es insbesondere um mögliche Leistungseinschränkungen im weiteren Berufsleben. Trotz der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung handele es sich bei der BGH-Entscheidung um eine abgeschlossene Einzelfallbetrachtung, so die Klinik weiter.

Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) gab es im Jahr 2018 in Deutschland 638 Lebend-Nierenspenden und 57 Lebend-Leberspenden. dpa/nd