nd-aktuell.de / 27.02.2019 / Ratgeber / Seite 19

+++ Zahlen & Fakten +++

Bewerber zu Probearbeiten verpflichtet?

Die Bewertung war erfolgreich, doch noch ist der Job nicht in der Tasche. »Gerne möchten wir Sie zu einem Tag Probearbeiten einladen«, sagt der mögliche neue Arbeitgebers. Doch darf er das von einem Bewerber verlangen? In der Regel sei eine Vereinbarung zum Probearbeiten zwar rechtens, allerdings nur, wenn der Bewerber auch entlohnt werde, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der AG Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

»Immer, wenn eine konkrete Arbeitsleistung erbracht wird, muss derjenige dafür auch Geld bekommen«, so Schipp. Eine solche liege etwa vor, wenn jemand sich für einen Job als Bedienung beworben hat und dann den ganzen Tag Gäste bedient, abkassiert und Getränke ausschenkt. Wie lange ein Arbeitgeber Bewerber zum Probearbeiten verpflichten kann, sei gesetzlich nicht geregelt. »Jemanden einfach zwei Wochen ohne Bezahlung zur Probe arbeiten zu lassen, geht nicht.« Einen Vertrag brauchen Bewerber zum Probearbeiten nicht. Für den Arbeitnehmer reicht hierfür auch die mündliche Vereinbarung.

Haushaltshilfen immer öfter angemeldet

Immer mehr Deutsche leisten sich eine Haushaltshilfe. Die Zahl der Minijobs in privaten Haushalten stieg im vergangenen Jahr auf einen neuen Rekord. Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (KBS) nennt aktuell 364 000 regulär angemeldete Hilfskräfte. Vor zehn Jahren waren es noch knapp 182 000. Mehr als 90 Prozent der angemeldeten Jobs sind Putztätigkeiten. Frauen stellen die überwiegende Mehrheit. Die Anmeldung von Dienstleistungen im Haushalt bringe beiderseits Vorteile. Sie sichert Minijobber gegen Unfälle ab, und Arbeitgeber profitieren von Steuervorteilen.

Reallöhne 2018 um 1,0 Prozent gestiegen

Die Arbeitnehmer in Deutschland haben auch 2018 vom wirtschaftlichen Aufschwung profitiert. Ihre Gehälter legten nach Abzug der Preissteigerungen im Durchschnitt um 1,0 Prozent zu, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden auf der Grundlage vorläufiger Zahlen berichtete. Die hohen nominalen Lohnsteigerungen von 3,0 Prozent wurden von den ebenfalls stärker gestiegenen Verbraucherpreisen (plus 1,9 Prozent) zum großen Teil aufgefressen.

Ostdeutschland hat bei den Löhnen etwas aufgeholt. Dort stiegen die Bruttolöhne im Zeitraum zwischen 2007 und 2017 mit 31,4 Prozent schneller als im Westen mit 25,2 Prozent. Auch konnten Frauen etwas höhere Gehaltszuwächse (plus 28,1 Prozent) realisieren als Männer (plus 24,6 Prozent). Die Verbraucherpreise legten in dieser Periode laut Bundesamt nur um 13,7 Prozent zu.

Es bleibt aber wegen der unterschiedlichen Ausgangswerte bei deutlichen Einkommensunterschieden: Ohne Sonderzahlungen kam ein ostdeutscher Vollzeitbeschäftigter im dritten Quartal 2018 monatlich auf 3173 Euro brutto verglichen mit 4013 Euro im Westen.

Mindestlohn auch für ausländische Arbeiter

Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten, müssen Mindestlohn gezahlt bekommen. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus mit Urteil vom 16. Januar 2019 (Az. 1 K 1161/17 und Az. 1 K 1174/17) und wies damit Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurück. Demnach müssen Arbeitgeber aus dem In- und Ausland für die Zeit, die ihre Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, mindestens gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit nur kurze Zeit dauere wie bei Fernfahrern aus dem Ausland. Agenturen/nd