Abfindungen bei Betriebsschließung können verrechnet werden

Urteile im Überblick

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12. Februar 2019 (Az. 1 AZR 279/17), dass ein Arbeitnehmer zusätzlich zu einer vor Gericht erstrittenen Entschädigungszahlung in Höhe von rund 16 000 Euro nicht auch noch die Sozialplanleistung in Höhe von 9000 Euro beanspruchen kann.

Der Mann, der in einem von Stilllegung betroffenen Industriebetrieb in Berlin gearbeitet hatte, scheiterte mit seiner Klage auf zusätzliche Zahlung der Sozialplanleistung in allen drei Arbeitsgerichtsinstanzen.

Die Entschädigungszahlung für Nachteile durch die Stilllegung erfüllte auch die Sozialplanforderung, begründeten die Bundesarbeitsrichter ihre Entscheidung. Der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlichen Leistungen sei weitgehend deckungsgleich. Dem stehe EU-Recht bei Massenentlassungen nicht entgegen.

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber allen Beschäftigten gekündigt, noch bevor mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt wurden....


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