nd-aktuell.de / 18.04.2019 / Politik

Widersprüche gegen Kürzungen bei Hartz IV haben Erfolgsaussichten

Oft sind Sanktionen des Jobcenters unberechtigt. Eine Klage könnte sich lohnen

Berlin. Leistungskürzungen bei Hartz-IV-Empfängern sind in vielen Fällen unberechtigt. Das zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion, die verschiedenen Presseagenturen vorliegt. Demnach war fast die Hälfte der Klagen und Widersprüche gegen Entscheidungen zur Sanktionierung der Jobcenter erfolgreich.

So hatten im letzten Jahr 2018 rund 8.100 von 17.700 Widersprüchen (46 Prozent) ganz oder teilweise Erfolg. Den Klagen wurde in 500 von 1.200 Fällen (42 Prozent) stattgegeben oder die Jobcenter lenkten selbst ein. Nach Angaben der Bundesgantur für Arbeit wurden im vergangenen Jahr 8,5 Prozent der Arbeitsuchenden mindestens einmal Hartz-IV-Leistungen gekürzt. Insgesamt waren das 441.000 Menschen.

Die Sanktionen stehen immer wieder in der Kritik. Seit Januar prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Leistungskürzungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Urteil steht noch aus. Die LINKE-Vorsitzende Katja Kipping kritisierte, die Betroffenen lebten ohnehin schon von der »Hand in den Mund«: »Ein Leistungsentzug führt daher nur zu oft direkt in die Schuldenspirale mit verheerenden Folgen.« Die »Mitwirkungspflicht« gehöre daher umgehend auf den Prüfstand.

Wenn Arbeitsuchende diese sogenannte Mitwirkungspflicht verletzen, können Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen gestrichen werden. Die jetzt bekannt gewordenen Zahlen beziehen sich allerdings auf Fälle, wo eine Hartz-IV-Berechtigung grundsätzlich gar nicht anerkannt wurde, etwa weil die Betroffenen keine psychologischen Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit vorgelegt haben.

Die sogenannte Mitwirkungspflicht wird verletzt, wenn Termine beim Jobcenter verpasst werden. Dann wird der Regelsatz für drei Monate um zehn Prozent gekürzt. Wenn eine leistungsbeziehende Person einen »zumutbaren« Job verweigert, oder eine Ausbildung oder Fortbildung abbricht, kann der Satz für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werden.

Bei einem zweiten Regelverstoß kann es zu Kürzungen von 60 Prozent kommen, bei einem dritten zur Streichung von 100 Prozent. Dann werden auch keine Gelder mehr für Miete, Heizung und Krankenversicherungszuschuss mehr gezahlt. Die Regeln für Arbeitsuchende unter 25 Jahren sind noch strenger. Agenturen/nd