nd-aktuell.de / 05.06.2019 / Ratgeber / Seite 17

Patientenverfügung hätte Leiden verkürzt

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs und seine Konsequenzen

Jürgen Holz

In dem vor dem BGH verhandelten Fall zeigte sich auf tragische Weise, wie der Wille des Patienten mit einer Patientenverfügung hätte ermittelt und damit sein Leiden verkürzt, Unsicherheiten in der medizinischen Behandlung sowie Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Im besagten Fall war ein schwer kranker Patient über eine längere Zeit künstlich am Leben erhalten worden. Aufgrund der Demenz konnte er nicht mehr selbst bestimmen, welche Behandlung er möchte. Eine Patientenverfügung gab es nicht.

In dem Rechtsstreit forderte der Sohn als alleiniger Erbe für seinen Vater vom Arzt Schmerzensgeld sowie Behandlungs- und Pflegekosten. Der 82-jährige Vater habe durch die aus seiner Sicht »sinnlose Lebensverlängerung« unnötig gelitten.

Der BGH wies die Klage ab, jedoch zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, die Entscheidung über die medizinische Behandlung am Lebensende nicht anderen zu überlassen, zumal Angehörige in dieser Frage häufig nicht nur emotional überfordert sind. Zudem führt die Frage des Arztes, welchen Behandlungswunsch der Patient gehabt hätte, nicht selten zu Streit unter den Angehörigen.

Der einzige Ausweg ist die schriftliche Dokumentation des Willens mittels einer Patientenverfügung. Darin kann jeder festlegen, ob und wie er in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Ob alles Erdenkliche zur Verlängerung seines Lebens getan werden oder sein Leben nicht künstlich durch Maschinen oder andere Maßnahmen verlängert werden soll.

Eine Patientenverfügung sollte man sich aber nicht einfach zu Hause selbst schreiben oder online erstellen lassen. So hatte sich der BGH bereits mehrfach mit der Auslegung von unklar formulierten Patientenverfügungen befasst. Die Formulierung, »lebensverlängernde Maßnahmen« seien nicht erwünscht, reicht nicht aus, um etwa eine künstliche Ernährung zu beenden, so der BGH.

Was also sollte man beachten? Für die Rechtmäßigkeit muss die Patientenverfügung schriftlich abgefasst und eigenhändig vom Betroffenen unterschrieben sein, alternativ kann sie auch durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Nur umfassend und eindeutig formulierte Dokumente sind praxistauglich und können auch durchgesetzt werden. Da eine Patientenverfügung medizinische und rechtliche Aspekte beinhaltet, gehört sie in Fachhände. Laien sind bei der Abfassung häufig überfordert.

Damit der dokumentierte Wille auch durchgesetzt wird, empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson namentlich zu bestimmen. Dabei bietet sich eine Vorsorgevollmacht an. Der Betroffene sollte daher festlegen, wer seinen Willen durchsetzen soll. Dieser sichert auch in Zweifelsfällen die Durchsetzung seines Behandlungswunsches.

Wenn der Wille des Patienten beispielsweise zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eindeutig formuliert wurde, sind alle Beteiligten wie Betreuer, Ärzte, Pflegepersonal und Gerichte daran gebunden. Genau das war der Krebsschaden im besagten Fall vor dem BGH.