nd-aktuell.de / 19.06.2019 / Ratgeber / Seite 19

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch

Rund um das Urlaubsgeld: zwischen Pflicht und Kür

Urlaubsgeld ist - genau wie das Weihnachtsgeld - eine freiwillige finanzielle Zusatzleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Beim Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld spricht man auch vom 13. bzw. 14. Monatsgehalt.

Vorweg: Grundsätzlich muss man zwischen dem Urlaubsgeld und dem Urlaubsentgelt unterscheiden. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um die ganz normale Lohnfortzahlung, die man während der Urlaubszeit erhält. Das Gehalt wird also nicht reduziert, wenn man wegen Urlaub weniger Tage im Betrieb ist.

Freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers

Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die als Zuschuss zu urlaubsbedingten Aufwendungen dienen soll und die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Eine gesetzliche Regelung für die Zahlung von Urlaubsgeld gibt es nicht. Anders ausgedrückt: Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld.

Allerdings können vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu der Entstehung eines Anspruchs führen. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann dann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben sein.

Die Auszahlung des Urlaubsgelds ist in der Regel nicht direkt an den Zeitpunkt des Urlaubs gekoppelt. Das Urlaubsgeld ist Bestandteil des Jahresgehalts und kann entweder als Festbetrag oder prozentual an den Monatslohn gekoppelt ausgezahlt werden. Hat der Arbeitgeber das Urlaubsgeld als Einmalzahlung festgesetzt, wird es meist im Mai- oder Junigehalt ausgezahlt.

Wer bekommt Urlaubsgeld?

Die Zahlung des Urlaubsgeldes ist möglicherweise an bestimmte individuelle Vereinbarungen gebunden. Beispielsweise lassen sich bestimmte Wartefristen bis zur erstmaligen Zahlung vereinbaren. Auch ist es möglich, dass kein oder nur ein anteiliges Urlaubsgeld gezahlt wird, wenn man in Elternzeit, über einen längeren Zeitraum krank oder erst seit weniger als einem Jahr in dem Betrieb beschäftigt ist.

Die Höhe der Urlaubszahlung ist unterschiedlich und nicht festgelegt. Dabei richtet sie sich nach der Branche, dem Unternehmen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

In jedem Fall ist das Urlaubsgeld komplett steuer- und sozialabgabenpflichtig, da es in dem Monat der Auszahlung auf den regulären Lohn draufgeschlagen wird. Dadurch verringert sich der eigentliche Betrag des Urlaubsgelds. Doch dadurch, dass man auf diese Weise etwas mehr in seine Rentenversicherung einzahlt, wirkt sich das auch positiv auf die spätere Rente aus.

Urlaubsgeld und Kündigung

Wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, aber derjenige noch Anspruch auf Urlaubstage hat, diese aber nicht in Anspruch nehmen kannst, müssen sie finanziell abgegolten werden. Auch (anteiliges) Urlaubsgeld ist selbst im Falle einer Kündigung fällig. Sogar im Todesfall können Angehörige noch Anspruch auf Urlaubsgeld erheben, falls zum Todeszeitpunkt das Urlaubsgeld zwar fällig, aber noch nicht ausgezahlt wurde.

Streichung von Urlaubsgeld

Gerade in wirtschaftlich schwachen oder unsicheren Zeiten versuchen Arbeitgeber von freiwilligen Zusatzleistungen zurückzutreten oder diese zu kürzen. Auf diese Weise wollen sie Personalkosten sparen. Ist das Urlaubsgeld im Tarifvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag festgeschrieben, ist das jedoch nicht so ohne Weiteres möglich. Dann muss neu verhandelt werden.

Selbst wenn keine vertragliche Vereinbarung existiert, kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld unter bestimmten Voraussetzungen nicht einfach streichen. Hat der Arbeitgeber drei Jahre in Folge einen gleichbleibenden Betrag als Urlaubsgeld ohne ausdrücklichen Vorbehalt ausgezahlt, dann gilt das als so genannte Betriebliche Übung (»Gewohnheitsrecht«).

Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann. Er kann die Zahlung also nicht ohne Weiteres einstellen, sondern muss drei Jahre in Folge mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Sonderleistung in Zukunft eingestellt wird, zahlen. Legt aber keiner der Arbeitnehmer Widerspruch ein, gilt die betriebliche Übung als aufgehoben, und der Arbeitgeber muss kein Urlaubsgeld zahlen.

Es ist allerdings ebenso möglich, dass die Zahlung der Leistung an die Gewährung des Urlaubes gebunden ist. Weiterhin kann es passieren, dass Mitarbeiter in der Elternzeit kein Urlaubsgeld bekommen.

Gleiches Recht für alle

Gibt es in einem Betrieb Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, gilt allerdings die Regel »Gleiches Recht für alle«: Teilzeitkräfte oder Minijobber müssen dann laut Verdi ebenso Urlaubsgeld bekommen. nd