nd-aktuell.de / 22.06.2019 / Berlin / Seite 25

Scharf im Abgang

Alle Zutaten des Berliner Mietendeckels im Überblick.

Martin Kröger

Das Rezept für einen Mietendeckel, den der rot-rot-grüne Senat in Berlin bis Jahresende fertig kochen will, schmeckt nicht jedem. Insbesondere die Wohnungswirtschaft, aber auch konservative und marktliberale Politiker schäumen ob des scharf formulierten Vorstoßes von Berlins Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linkspartei), die Mieten in Berlin für fünf Jahre zu deckeln. Aber welche Zutaten enthält das Rezept zur Dämpfung der Mieten eigentlich, das sich anschickt, unter dem Namen Mietendeckel bundesweit Berühmtheit zu erlangen? Das »nd« liefert die wichtigsten Antworten.

Warum ist ein regulatorischer Eingriff in den Mietenmarkt nötig?

Die Mieten sind in den vergangenen Jahren in Berlin rapide gestiegen. Inzwischen liegt der durchschnittliche Mietpreis in der Hauptstadt beispielsweise für eine 30-Quadratmeter-Wohnung laut Mietspiegel 2019 bei 14,61 Euro pro Quadratmeter. Zum Vergleich: 2011 waren es noch 8,36 Euro. Um die angespannte Lage in den Griff zu bekommen und Mieterinnen und Mieter zu entlasten, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in der vergangenen Woche Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz vorgelegt, mit dem der Anstieg gestoppt werden soll.

Was ist der Kern des Vorhabens?

Durch das Gesetz sollen die Bestandsmieten für fünf Jahre eingefroren werden. Überhöhte Mieten sollen bei Wiedervermietung reduziert werden. Außerdem will die Senatsverwaltung laut ihrer Homepage prüfen, ob bereits bestehende überhöhte Bestandsmieten abgesenkt werden können. Dazu soll eine generelle Mietobergrenze eingeführt werden.

Wer soll in den Genuss der Regelung kommen?

Im Prinzip alle Mieterinnen und Mieter der rund 1,5 Millionen nicht preisgebundenen Mietwohnungen (Zahl von Ende 2017), die es in Berlin gibt. Ausgenommen vom Mietendeckel sind alle Sozialwohnungen, deren Mieten subventioniert werden sowie neu fertigstellte Wohnungen.

Wie sieht es mit Modernisierungen durch die Eigentümer während des fünfjährigen Mietenmoratoriums aus?

In den Eckpunkten zu dem Gesetz heißt es, dass Modernisierungen, die zu einer Umlage von maximal 50 Cent pro Quadratmeter auf die Miete führen, lediglich angezeigt werden müssen. Höhere Umlagen sind durchaus möglich, müssen aber vorher von der Verwaltung genehmigt werden. Insbesondere die Grünen hatten sich für eine solche Regelung eingesetzt, damit weiter energetisch saniert wird.

Ab wann gilt das Gesetz?

Stadtentwicklungssenatorin Lompscher erklärte bei der Verkündung der Eckpunkte am vergangenen Dienstag, dass die »Regelungen aus diesem Gesetz mit Stichtag heute wirksam werden« sollen. Auch auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird davon gesprochen, dass das Gesetz rückwirkend zur Verkündung der Eckpunkte gilt. Das Mietengesetz selbst soll als Vorlage bis zum 15. Oktober seitens des Senats vorliegen. Beschlossen werden soll das Gesetz im Abgeordnetenhaus zum Ende des Jahres, damit es Anfang 2020 in Kraft treten kann.

Geht das rechtlich überhaupt alles?

Diese Frage werden Gerichte zu klären haben. Dass es Klagen gegen das Gesetz geben wird, ist zu erwarten. Der Mietendeckel dürfte dann wohl höchstrichterlich zu bewerten sein. Allgemein ist der Mietendeckel juristisches Neuland. Rechtsgutachten legen dar, dass das Land Berlin einen solchen Mietendeckel einrichten kann. Ein Berliner Verwaltungsjurist hatte im vergangenen November in einer Fachzeitschrift auf diese landesrechtliche Kompetenz verwiesen, was die Debatte über den Mietendeckel in Gang gesetzt hatte.

Was ist mit den Mieterhöhungsverlangen, die zahlreiche Mieterinnen und Mieter in der Hauptstadt in den vergangenen Wochen in ihrem Briefkasten vorfanden?

Der Senat empfiehlt, sich auf jeden Fall bei einem der Mietervereine oder kostenlosen bezirklichen Mieterberatungen beraten zu lassen. Darüber hinaus wird geraten, die für die Mieterhöhungsverlangen vorgesehene Frist von zwei Monaten auszuschöpfen. Und: »Haben Mieter*innen zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens des Mietendeckels der Mieterhöhung nicht zugestimmt, ist nach Rechtsauffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die geltende Miete Grundlage für das Einfrieren der Miete.«