nd-aktuell.de / 31.07.2019 / Ratgeber / Seite 18

Was muss in einer Patientenverfügung stehen?

Ich bin in einer Situation, in der es ratsam ist, eine Patientenverfügung zu schreiben. Man hört darüber aber die unterschiedlichsten Dinge über die Rechtswirksamkeit. Was muss eigentlich in einer Patientenverfügung stehen?
Charlotte T., Berlin

Auskunft gibt Birger Mählmann, Pflegeexperte von der IDEAL Versicherung:
Sie haben vollkommen recht, dass nur eine rechtsgültige Patientenverfügung dazu führt, dass Ärzte und Angehörige nach den Interessen des Patienten handeln. Ich will auf die drei häufigsten Fragen näher eingehen.

1. Was genau sollte in einer Patientenverfügung stehen?

In einer Patientenverfügung legt eine volljährige Person fest, welche medizinischen Maßnahmen unternommen oder unterlassen werden sollen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage ist, sich zu äußern oder Entscheidungen zu treffen - beispielsweise bei Gehirnschäden nach einem Unfall oder im Endstadium einer unheilbaren Krankheit. In diesem Fall sind die Wünsche des Patienten für den behandelnden Arzt - und die Angehörigen - verbindlich.

Deshalb ist es wichtig, für typische Krankheitsbilder wie Hirnschädigungen, Koma oder Demenz die gewünschten, aber auch die nicht erwünschten Maßnahmen möglichst detailliert zu beschreiben: Sollen beispielsweise Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden? Sind im Notfall künstliche Ernährung, Beatmung oder starke Schmerzmittel erwünscht? Je genauer die Ausführungen, umso sicherer kann der Patient sein, dass die Behandlung auch seinen Vorstellungen entspricht.

Damit Ärzte und Angehörige die Wünsche besser nachvollziehen können, ist es zudem hilfreich, wenn der Verfasser auch einen Einblick in seine persönlichen Wertvorstellungen, beispielsweise religiöse Ansichten, gibt.

2. Was sind die Voraussetzungen, damit eine Patientenverfügung rechtlich gültig ist?

Grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit der Patientenverfügung ist, dass sie in schriftlicher Form festgehalten ist. Außerdem müssen die Maßnahmen detailliert aufgeführt und eindeutig definiert sein. Allgemeine und unkonkrete Formulierungen wie »Ich will nicht an Schläuchen hängen« sind unwirksam und können von den Ärzten nicht umgesetzt werden.

Daher ist es empfehlenswert, sich bei der Erstellung der Verfügung professionelle Unterstützung zu suchen. Erste Anlaufstelle kann dafür der Hausarzt sein, der den Patienten meist seit langem kennt. Er kann auch dabei helfen, medizinische Behandlungen, deren Auswirkungen sowie Begrifflichkeiten zu erläutern.

Viele Interessenten greifen auf Mustervorlagen im Internet zurück. Doch hier ist Vorsicht geboten: Diese sind unter Umständen unwirksam, wenn sie nicht individuell gestaltet werden können, da bestimmte Formulierungen vorgegeben sind.

Besser eignen sich vorgefertigte Textbausteine, die nach den persönlichen Bedürfnissen zusammengestellt und verändert werden können. Zu finden sind diese zum Beispiel auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Zusätzlich kann die Unterschrift eines Arztes oder Notars bestätigen, dass der Betroffene bei der Erstellung seiner Patientenverfügung im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war - sie ist jedoch nicht verpflichtend.

3. Kann die Patientenverfügung nachträglich geändert werden?

Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden. Generell ist es empfehlenswert, regelmäßig einen Blick in das Dokument zu werfen, um zu prüfen: Entsprechen die beschriebenen Maßnahmen noch den aktuellen Wünschen und Vorstellungen?

Wichtig ist, dass der Verfasser nach den Änderungen seine Patientenverfügung mit dem aktuellen Datum und seiner Unterschrift unterzeichnet. Auch ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit formlos möglich.

Übrigens: Wer eine Patientenverfügung hat, sollte immer einen Zettel in seinen Ausweispapieren dabei haben, auf dem der Aufbewahrungsort des Originaldokuments steht - so erfahren Ärzte im Ernstfall schneller von der Existenz.