Medizinstudierende müssen vor der mündlichen Prüfung praktische Aufgaben erhalten

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Die AG Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2019 (Az. 14 A 2042/18).

Der Mann studiert in Bonn Medizin. Den mündlich-praktischen Teil des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung hatte er im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden. Gegen das Ergebnis wandte er sich mit einer Klage. Er habe entgegen der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Prüfungstermin keine praktischen Aufgaben bekommen.

Nach der Approbationsordnung soll im mündlich-praktischen Teil des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung die Prüfungskommission dem Prüfling praktische Aufgaben stellen...


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