nd-aktuell.de / 28.08.2019 / Ratgeber / Seite 18

Kleinreparatur selbst zahlen?

Neulich tropfte mein Wasserhahn. Mein Vermieter meinte, das sei eine Kleinreparatur, für die ich selbst die Kosten übernehmen müsse. Stimmt das?
Charlotte M., Eberswalde

Kleinreparaturen sind Reparaturen von Bagatellschäden, wie der tropfende Wasserhahn. Vermieter und Mieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter die Kosten dafür bis zu einer bestimmten Höhe übernimmt. Die zulässigen Grenzen sind nicht einheitlich. Allgemein gelten als Kleinraparaturen Arbeiten, die im Einzelfall bis zu 75 Euro kosten, nach Ansicht einzelner Gerichte sogar bis zu 120 Euro. Doch dieser Betrag sowie eine Obergrenze pro Jahr muss im Mietvertrag geregelt sein. Die Gerichte sehen als Jahresobergrenze 150 bis 200 Euro oder bis zu acht Prozent der Jahreskaltmiete als zulässig an.

Allerdings müssen Mieter nur Kleinreparaturen an Gegenständen bezahlen, auf die sie direkten Zugriff haben und häufig nutzen wie eben Wasserhahnventile oder Tür- und Fenstergriffe.

Die eingangs erwähnten 75 bis 120 Euro sind keine Selbstbeteiligung. Ist der Rechnungsbetrag höher, ist es keine Kleinreparatur mehr, die der Mieter bezahlen muss. Anderslautende Vertragsklauseln, die den Mieter unabhängig vom Rechnungsbetrag zur Zahlung eines bestimmten Anteils verpflichten, sind unwirksam. nd-ratgeberredaktion