Ansprechpartner für gestrandete und nicht wie geplant zurückfliegende Urlauber ist einzig und allein der im Vertrag genannte Partner. Deshalb ist mit dem Reisebüro und dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen.
Bei Pauschalreise - wenn also Flug und Hotel bei einem Anbieter gebucht wurden - hat der betroffene Urlauber einen Reisesicherungsschein erhalten und kann bei Vorliegen eines Insolvenzantrages den gezahlten Reisepreis über das Versicherungsunternehmen zurück erhalten. Für Pauschalreisende müssen die Reiseveranstalter auch für Ersatzbeförderung sorgen. Sollte die Reise nicht mehr stattfinden, ist der Insolvenz-Absicherer, eine Versicherung oder eine Bank, verpflichtet, sämtliche Zahlungen des Reisenden zu erstatten. Wurde die Reise bereits angetreten, ist der Preis anteilig für die nicht erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Muss der Reisende wegen des späteren Rückflugs am Urlaubsort das Hotel weiter bezahlen, fallen diese Kosten auch unter die Erstattungspflicht.
Wer als Individualreisender Flugticket oder Unterkunft selbst gebucht hat, muss sich selbst um einen anderen Flug kümmern. Muss er dadurch länger am Urlaubsort bleiben, können auch weitere Kosten vor Ort etwa für Hotel etc. für ihn anfallen. Geld bekommt derjenige, wenn überhaupt, erst nach langwierigem Insolvenzverfahren zurück.
Im Sicherungsschein steht, welche Versicherung im Fall einer Pleite des Veranstalters der Ansprechpartner ist. Die Versicherung ist für die Kosten der Rückreise zuständig. Der insolvente Reiseveranstalter soll noch die Rückreise organisieren, die Versicherung übernimmt die Kosten. Falls der Reiseveranstalter die Rückreise nicht organisiert bekommt, übernimmt die Versicherung die Kosten alternativer Rückreisen. Allerdings: Wegen der meist zu niedrigen Versicherungssumme droht den Urlaubern ein finanziell hoher Verlust.
Auch hier tritt ein Versicherungsfall ein. Wer zehn Tage Pauschalurlaub gebucht hat, aber nun bereits nach fünf Tagen wieder nach Hause zurückkehrt, bekommt die Hälfte der Kosten erstattet. Maßstab ist immer der gesamte Reisepreis.
Die entstehenden Kosten etwa für eine alternative Unterkunft muss die Versicherung übernehmen. Wenn ein Urlauber freiwillig im Hotel bleibt und dort privat bucht, fällt das nicht mehr unter die versicherte Pauschalreise. Er muss selbst zahlen.
Falls bereits bezahlte Urlaube ausfallen, müssen die Reisenden anhand des Sicherungsschein die zuständige Versicherung kontaktieren und die Erstattung der geleisteten Zahlungen beantragen. Agenturen/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1126588.welche-rechte-haben-pauschalreisende.html