nd-aktuell.de / 25.10.2019 / Politik / Seite 5

Niederlage für Datenschützer

Hamburgs Beauftragter ging gegen Gesichtserkennung vor - laut Gericht rechtswidrig

Sebastian Bähr

In früheren Zeiten waren Fingerabdrücke das bestimmende Mittel zur Identifizierung einer Person. Durch neue technische Möglichkeiten können nun auch Gesichter in mathematische Daten heruntergebrochen und gespeichert werden. Informationen zu Augen- und Ohrabständen, Nasenform, Mundwinkel und Haaransatz etwa lassen sich in einem Profil zusammenführen. Dieses kann dann mittels einer Gesichtserkennungssoftware mit anderen Bildern abgeglichen werden.

In der Praxis: Die Hamburger Polizei bekommt von einem rechtskonservativen »Bild«-Leser ein Foto der G20-Proteste vom Sommer 2017 zugespielt, auf dem Dutzende Personen zu sehen sind. Die Polizei speist das Foto neben Tausenden weiteren Bildern in ihr Softwareprogramm »Videmo 360« ein. Alle zu erkennenden Gesichter werden dann zu Profilen herausgefiltert und in einer polizeilichen biometrischen Massendatenbank abgespeichert - vollkommen egal, ob jemand auf den Fotos Passant, S-Bahnfahrer, Anwohner oder Demonstrant war. Die Polizei kann nun Bewegungsprofile von Verdächtigen erstellen, also prüfen, wann und wo jemand vor oder nach einer Demonstration gewesen ist.

Zeitgleich hat die Behörde automatisch immense biometrische Datenprofile über Unbeteiligte angesammelt. Daten, die nun einer staatlichen Kontrolle unterliegen und möglicherweise missbraucht werden können. Genau dies befürchtete auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar. Im Dezember hatte er die Löschung der biometrischen Datenbank der Polizei angeordnet. Für deren Erstellung fehle eine Rechtsgrundlage, so die Argumentation. Das Hamburger Verwaltungsgericht erklärte nach einer Klage des Innensenats nun am Mittwoch seine Anordnung für rechtswidrig.

Nach Auffassung des Gerichts hätte Caspar zuerst darlegen müssen, gegen welche Bestimmungen die Hamburger Polizei mit ihrer Software konkret verstößt. Außerdem habe er mit der Anordnung zur Löschung der Vergleichsdatenbank seinen »Ermessensspielraum« überschritten. Der Datenschutzbeauftragte hätte prüfen müssen, inwiefern nicht mildere Mittel als eine Löschanordnung angemessen gewesen wären. Als Beispiel nannte das Gericht eine zeitliche Begrenzung der Speicherung. Der Datenschutzbeauftragte kann nun noch beim Oberverwaltungsgericht Hamburg Berufung einlegen.

Caspar nannte das Urteil wie auch die Begründung des Gerichts »enttäuschend«. Die Kompetenz des Datenschutzbeauftragen würde darauf beschränkt, nur konkrete Gesetzesverstöße zu kritisieren - eine aus Sicht des Experten problematische Einschätzung, wenn es gar keine rechtliche Grundlage gibt und somit auch ein Überprüfungsrahmen fehle. »Insgesamt ist das Urteil von einer dem Datenschutz abgewandten Sichtweise getragen, die den Realitäten der modernen Datenverarbeitung und biometrischer Mustererkennung nicht Rechnung trägt«, erklärte Caspar.

Die rot-grüne Landesregierung in Hamburg will derweil ihrem Datenschutzbeauftragten auch die Anordnungsbefugnis entziehen. Dies sieht das neue Polizeigesetz vor, wonach von dem Experten nur noch Beanstandungen oder Warnungen ausgesprochen werden dürfen. »Das ist ein Skandal«, sagte jüngst die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion in der Bürgerschaft, Christiane Schneider, gegenüber Medien. Beanstandungen seien laut Caspar derart wirkungslos, dass gegen sie nicht mal geklagt werden könne.

Seit März 2018 wertet die Hamburger Polizei mit ihrer Software Video- und Bildmaterial im Zusammenhang mit den G20-Protesten aus. Das Material stammt etwa aus Überwachungskameras, von Medien oder wurde von Privatpersonen auf einem Online-Hinweisportal der Polizei hochgeladen. Die Polizei hat Senatsangaben zufolge knapp 13,5 Terabyte an Video- und Bildmaterial in das System der Gesichtserkennungssoftware eingespielt. Anfang September befanden sich rund 15 500 Videos und 16 500 Bilder in dem Programm. Nach Schätzungen der Humanistischen Union sollen die Profile von mindestens 100 000 Personen in der Hamburger Datenbank gespeichert sein.