In unserem Unternehmen wurde jahrelang ein 13. Monatsgeld - sprich Weihnachtsgeld - gezahlt. Nun hat im Spätherbst die Geschäftsführung mitgeteilt, dass aufgrund der Geschäftslage in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ist das rechtens?
Elke W., Bautzen
Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Das erfolgt in der Regel bis Ende November. Nach den allgemeinen Erfahrungen betrifft das rund 52 Prozent aller Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich handelt es sich dabei meist um eine Sondervergütung mit teilweisem Entgeltcharakter, die der Arbeitgeber zusätzlich zu dem regulären Entgelt zahlt.
Allerdings: Ohne rechtliche Grundlage haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Für die Zahlung kommen verschiedene Grundlagen in Betracht: ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende einzelvertragliche Regelung.
Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Mitarbeiter ein Recht auf Weihnachtsgeld ableiten. Um diesem zu begegnen und nicht alle Mitarbeiter oder nicht alle gleichmäßig bedenken zu müssen, hat der Arbeitgeber sachlich begründete Kriterien für die Ungleichbehandlung offenzulegen.
Häufig geht das Weihnachtsgeld auch auf eine sogenannte betriebliche Übung zurück, wie das im geschilderten Fall der Leserin in Betracht kommt. Dazu kommt es, wenn der Arbeitgeber drei Mal in Folge Weihnachtsgeld ausbezahlt, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Anders ausgedrückt: Im vierten Jahr können Arbeitgeber dann ihr Recht auf das Weihnachtsgeld einklagen.
Allerdings kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung dadurch verhindern, dass er klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung (schriftlich) mitteilt, dass die Leistung einmalig sei und künftige Ansprüche ausschließe.
Allerdings hilft ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt nicht in jeder Lage. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2013 entschieden: Ist in einem Formulararbeitsvertrag die Höhe des Weihnachtsgelds detailliert geregelt, haben Arbeitnehmer darauf einen Anspruch. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn in einer zusätzlichen Klausel im Arbeitsvertrag steht, dass die Zahlung »freiwillig« erfolge.
Die Kombination der vertraglichen Regelungen verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), urteilte das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss daher die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit des Arbeitsvertrags gegen sich gelten lassen.
Noch ein Wort zum Problemfall bei Kündigung: Unternehmen gewähren Weihnachtsgeld oftmals nur unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bis zu einem vereinbarten Stichtag besteht und noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Bei der sogenannten Stichtagsregelung entfällt der Anspruch auf das Weihnachtsgeld also, sollte das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag enden.
Zulässig ist eine solche Regelung je nach Zielsetzung des ausgezahlten Weihnachtsgeldes. Letztlich erkennt die Rechtsprechung eine Stichtagsregelung nur an, wenn mit der Sonderzuwendung nicht - zumindest auch - die bereits geleistete Arbeit vergütet werden soll. nd-ratgeberredaktion
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1129213.diesmal-kein-weihnachtsgeld-ist-das-rechtens.html