nd-aktuell.de / 05.02.2020 / Ratgeber / Seite 20

Bei Mieterhöhung: Wohnfläche mit entscheidend

Mietrechtstipp

Entscheidend ist nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung (mvd) die tatsächliche Wohnfläche. Ist im Mietvertrag eine größere Wohnfläche angegeben, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen. Auch eine sogenannte zehnprozentige Toleranzgrenze gibt es hier nicht. Es zählt die konkrete Wohnungsgröße, wie der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 266/14) urteilte.

Hält ein Mieter[1] die Angaben des Vermieters im Mieterhöhungsschreiben zur Wohnfläche für falsch, reicht es nicht aus, die Angaben zur Wohnungsgröße einfach zu bestreiten. Der Mieter muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, das heißt, warum er die Wohnflächenangaben des Vermieters für falsch hält (BGH, Az. VIII ZR 181/16).

Dem Mieter, so der BGH, sei es möglich und zumutbar, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und gegebenenfalls abweichende Flächenwerte vorzutragen. Es genüge, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält.

21,3 Prozent enden vor Gericht
Rechtsstreit um Mieterhöhungen[2]

Bei der Ermittlung der Wohnfläche ist nach Darstellung des Mietervereins Dresden folgendes zu beachten:

Alle Räume innerhalb der Wohnung zählen zur Wohnfläche mit. Dagegen zählen die Flächen von Zubehörräumen, wie Keller, Waschküche, Trockenräume, Garagen usw. nicht mit.

Bei Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden die Grundflächen in aller Regel nur zu einem Viertel berücksichtigt. Bei älteren, vor 2004 abgeschlossen Mietverträgen können die Flächen bis zur Hälfte angerechnet werden.

Mietrechtsurteil
Vermieter will Mängel mit einem »Zeugen« überprüfen[3]

Grundflächen unter Dachschrägen oder Flächen mit geringer Raumhöhe dürfen nicht voll angerechnet werden. Das ist nur gerechtfertigt, soweit die Räume oder Raumteile eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern aufweisen. Raumteile mit einer lichten Höhe von einem bis unter zwei Meter werden nur zur Hälfte angerechnet, und Raumteile mit einer lichten Höhe von unter einem Meter gar nicht. mvd/nd

Links:

  1. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1132406.mieter-buchtipp-rechte-und-pflichten-als-mieter.html
  2. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1132403.mieterhoehung-prozent-enden-vor-gericht.html
  3. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1132405.vermieter-will-maengel-mit-einem-zeugen-ueberpruefen.html