nd-aktuell.de / 05.03.2020 / Kommentare / Seite 10

Karlsruhe am Strand von Nizza

Die jüngste Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt die Berliner Position gegen das Neutralitätsgesetz, verstärkt aber Ressentiments gegen muslimische Frauen, erklärt Helge Meves

Helge Meves

Das bemerkenswerteste Argument im letzten Kopftuch-Urteil des Zweiten Senats[1] findet sich in der Begründung: Gerade im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule soll sich die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln. Diese Begründung bestätigt frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und stützt damit auch die Position des Berliner Senats kontra Neutralitätsgesetz.

Sie macht aber auch deutlich, worum es politisch geht. Der Staat muss sich in Fragen der Religion neutral verhalten, damit er in unserer religiös und weltanschaulich pluralen Gesellschaft jeder und jedem mit den ihnen eigenen unterschiedlichen Vorstellungen gleich gegenübertreten kann. Darum sollten an staatlichen Gebäuden keine Kreuze oder andere religiöse Symbole prangen.

Menschen aber haben im Unterschied zu staatlichen Gebäuden Grundrechte und dazu gehört auch, die Religion oder Weltanschauung öffentlich zeigen zu dürfen. Und der Staat muss die vielfältigen Vorstellungen seiner Bürgerinnen und Bürger nicht nur verteidigen und sichern, sondern diese Pluralität immer wieder neu herstellen. Dass sie öffentlich widergespiegelt wird, ist dafür unentbehrlich. Staatliche Neutralität darf nicht aus-, sondern soll einschließend sein.

Aber warum soll für Gerichte nicht gelten, was für Schulen gilt? Das Bundesverfassungsgericht argumentiert hier damit, dass ein Gericht hoheitliche Pflichten wahrnehme und weitere Gründe zu berücksichtigen sind. Zwar geht das Gericht davon aus, dass gezeigte Religiosität kein Indiz für die Voreingenommenheit eines Mitglieds des Gerichts ist und verteidigt so die Religionsfreiheit. Es schreibt aber auch, dass das Kopftuch einer Richterin oder Staatsanwältin aus der Sichtweise eines objektiven Dritten dem Staat als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität zugerechnet werden könne. Bemerkenswerterweise entschied dasselbe Gericht früher anders, dass ein Kreuz an der Wand eines Gerichtssaals hängen bleiben darf, sofern sich die Verfahrensbeteiligten nicht gestört fühlen.

Juristisch wird mit der neuen Kopftuchentscheidung etwas zu regeln versucht, was bereits geregelt ist: Der Weg bis zur Zulassung als Richterin ist durchaus lang und voller Prüfungen und auch Kontrollen. Mit dem Dienstrecht ist für Lehrerinnen und noch mehr für Richterinnen die von Religion, Weltanschauung und Partei unbenommene Dienstausführung verpflichtend; bei einem Verstoß ist eine Beendigung des Dienstverhältnisses möglich.

Politisch wird mit dieser Begründung aber auch das Ressentiment der »Sichtweise eines objektiven Dritten« bedient, wonach muslimische Frauen voreingenommen entscheiden, wenn sie ein Kopftuch tragen. Ganz konkret und ungeheuerlich wird der pauschale Verdacht mangelnder Rechtsstaats- und Demokratiefähigkeit bedient. Das trifft auch Juden oder Sikhs, die so ihrer Kopfbedeckungen wegen im Unterschied zu anderen diskriminiert werden, anstatt sie vor Ressentiments, Hetze und Terror zu schützen.

Im letzten Jahr hat Gert Pickel an der Leipziger Universität untersucht, inwiefern Demokratiefähigkeit vom Glauben der Betreffenden abhängig ist. Gefragt wurde etwa nach der Demokratie als Regierungsform, wie sie funktioniert und dem Schutz von Minderheiteninteressen. Zwar kamen mit diesen Fragen sozioökonomische oder im weiten Sinne kulturelle Hintergründe nicht in den Blick. Die Zustimmung aber war unabhängig vom Glauben bei allen ähnlich und gleich hoch: bei Katholiken und Protestanten, Sunniten, Schiiten, Aleviten sowie Muslimen anderer Glaubensrichtungen, sowohl in Deutschland geborenen als auch zugezogenen sowie bei den religiös Ungebundenen und unabhängig von der ebenfalls abgefragten Stärke oder Schwäche des Glaubens. Differenzen gab es freilich zwischen den schlechteren Werten im Osten im Verhältnis zum Westen.

Dennoch würde ich nicht behaupten, dass Karlsruhe im Osten liegt. Diese Entscheidung ist vielmehr das Nizza des Bundesverfassungsgerichtes. Dort wurde im Sommer 2016 eine muslimische Frau am Strand von Polizisten gezwungen, ihre Jacke auszuziehen, da diese mit dem Verhüllungsverbot des Laizismus nicht vereinbar sei.

Links:

  1. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1133523.bundesverfassungsgericht-entlarvt.html