nd-aktuell.de / 01.04.2020 / Ratgeber / Seite 16

Zwangsimpfung kommt nicht in Betracht

Fragen & Antworten zur Masernimpfpflicht

Was gilt für Kinder?
Die Impfpflicht gilt für so gut wie alle - ausgenommen sind Kinder unter einem Jahr. Bei Neueintritt in Kita oder Schule müssen die Eltern ab dem 1. März vorweisen, dass der Nachwuchs geimpft ist. In der Regel reicht die Vorlage des Impfausweises. Für die Kontrolle zuständig ist die Schul- oder Kita-Leitung. Für Kinder, die schon in einer Einrichtung oder in der Schule sind, muss der Impfnachweis bis spätestens 31. Juli 2021 nachgereicht werden. Möglich ist auch ein ärztliches Attest, das belegt, dass das Kind die Masern schon hatte und damit immun ist oder eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist.

Was passiert Eltern, die ihr Kind nicht impfen lassen?
Dann wird der Nachwuchs nicht in der Kita aufgenommen, anderenfalls droht der Kita-Leitung ein Bußgeld. In der Schule sieht es anders aus: Da in Deutschland Schulpflicht gilt, können ungeimpfte Kinder nicht ausgeschlossen werden. Es können aber hohe Bußgelder bis zu 2500 Euro gegen die Eltern verhängt werden, wenn sie der Impfpflicht für die Kinder nicht nachkommen. Die Schulen müssen solche Fälle an das örtliche Gesundheitsamt melden.

Für welche Erwachsenen gilt die Impfpflicht?
Für Erzieherinnen und Erzieher in Kitas, für Lehrer, Tagesmütter und für Beschäftigte in medizinischen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen. Dazu zählen Ferienlager oder auch Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte. Auch die Bewohner solcher Einrichtungen müssen sich impfen lassen oder nachweisen, dass sie immun sind. Auch hier gilt die Übergangsfrist bis Juli 2021. Ausgenommen von der Impfpflicht sind vor 1970 Geborene, da sie nach Angaben des Robert-Koch-Instituts als größtenteils immun gelten, weil sie die Masern höchstwahrscheinlich durchgemacht haben.

Wie lässt sich nachweisen, dass man Masern schon hatte? Was ist, wenn der Impfausweis weg ist?
Hier hilft der Arzt weiter. Er hat entweder in der Patientenakte vermerkt, dass ein Patient schon einmal Masern hatte und kann das bescheinigen. Auch über einen Bluttest kann Immunität nachgewiesen und anschließend bescheinigt werden.

Gibt es eine Zwangsimpfung?
Nein, eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht, auch wenn derjenige seiner Impfpflicht nicht nachkommt und selbst Bußgelder keine Wirkung zeigen.

Kann man von der Impfung krank werden?
Eine Masernimpfung enthält einen Lebendimpfstoff. Dieser könne sich begrenzt vermehren, die Masern selbst aber nicht mehr auslösen. Bei der Impfung gegen die Masern zeigten etwa 5 bis 15 Prozent der Geimpften besonders nach der ersten Masern-Immunisierung eine Reaktion mit mäßigem Fieber, flüchtigem Ausschlag und Symptomen im Bereich der Atemwege, begleitet von einem maserntypischen Ausschlag. Meist passiert das in der zweiten Woche nach der Impfung. Diese Reaktion wird als »Impfmasern« bezeichnet, ist nicht ansteckend und verursacht nur milde Symptome, die von selbst abklingen. dpa/nd