nd-aktuell.de / 01.04.2020 / Ratgeber / Seite 16

Eigenbedarfskündigung nur für »Angehörige«

Mieter sollte der Tochter der Lebensgefährtin des Vermieters weichen, doch das Gericht urteilt für den Mieter

OnlineUrteile.de

Eine Wohnung in seinem Mehrfamilienhaus bewohnt der Hauseigentümer selbst mit seiner Lebensgefährtin. Dem Mieter der Dachgeschosswohnung kündigte er fristgemäß und begründete dies mit Eigenbedarf: Die Tochter seiner Lebensgefährtin werde demnächst ihr Studium beenden und wolle dann wieder in die Nähe der Familie ziehen.

Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung: Die Studentin gehöre nicht zu dem Personenkreis, für den eine Eigenbedarfskündigung zulässig sei, meinte er. Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. 105 C 97/18) gab dem Mieter Recht und wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Die Kündigung sei unwirksam, weil der Hauseigentümer die Räume nicht als Wohnung für sich, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötige.

Zweck dieser Regelung sei es, im Interesse der Mieter die Möglichkeiten der Kündigung wegen Eigenbedarfs klar einzugrenzen. Eigenbedarf dürften Vermieter nur für Familienangehörige oder für Angehörige ihres Haushalts geltend machen. Doch mit der Tochter seiner Lebensgefährtin sei der Vermieter weder verwandt noch verschwägert. Sie sei nicht sein leibliches Kind und habe auch nie in seiner Wohnung gelebt, sei also auch keine Angehörige seines Haushalts.

Zwar habe sich in den letzten Jahren das Verständnis des Begriffs Familie sehr verändert, so das Gericht. Patchwork-Familien seien gesellschaftlich weit verbreitet und beinahe normal geworden. Oft seien nicht alle »Familienmitglieder« miteinander verwandt.

Um für Mieter entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten, müsse man den Begriff Familienangehöriger trotzdem weiterhin eng auslegen. Für Mieter müsse erkennbar sein, für welchen Personenkreis eine Eigenbedarfskündigung in Betracht komme - welche Personen diesen »privilegierten Status« hätten.

Wohnungsrückgabe »besenrein«

Ist die Schlussreinigung der Räume beim Ende des Mietverhältnisses im Mietvertrag gar nicht geregelt oder ist die einschlägige Vertragsklausel unwirksam, muss der Mieter die Wohnung »besenrein« zurückgeben. Das bedeutet, dass er groben Schmutz zu beseitigen hat, Fenster und Fensterrahmen muss er jedoch nicht putzen.

Schmutzige Fensterrahmen berechtigen demnach den Vermieter nicht dazu, Teile der Kaution für die Endreinigung einzubehalten (Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12. Juni 2019, Az. 531 C 60/17). OnlineUrteile.de