nd-aktuell.de / 01.04.2020 / Ratgeber / Seite 18

Volljährige Kinder müssen als Zeugen vor Gericht aussagen

Streit ums Kindergeld

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 5. März 2020 veröffentlichten Urteil (Az. III R 59/18).

Im konkreten Fall stritten sich geschiedene Eltern darum, wem das Kindergeld für den volljährigen studierenden Sohn zusteht. Leben die Eltern eines Kindes getrennt, steht das Kindergeld dem Elternteil zu, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält - sonst dem, der den größeren Teil zum Unterhalt zahlt.

Im Streitfall lebte der Sohn zunächst bei der Mutter, die auch das Kindergeld erhielt. Als der Sohn mit der Schule fertig war und ein Studium begann, beanspruchte der Vater das Kindergeld für sich. Schließlich bezahle er den größeren Teil zum Unterhalt.

Die Mutter hatte allerdings angegeben, dass der Sohn weiterhin bei ihr wohnt. Er würde jedes zweite Wochenende und in den Semesterferien zu Hause sein. Der Sohn hatte in einem Brief an die Kindergeldkasse erklärt, er besuche an jedem zweiten Wochenende und teils auch in den Semesterferien seine Mutter.

Weil er noch im Haushalt der Mutter lebe, stehe ihr vorrangig das Kindergeld zu, lautete die Begründung der Mutter. Dieser Begründung folgten die Familienkasse und auch das hessische Finanzgericht in Kassel, so dass das Kindergeld der Mutter zustehe.

Der Vater sah das anders. Der Sohn habe in der Wohnung der Mutter kein Bett mehr. In seinem Facebook-Profil habe der Sohn zudem angegeben, dass er an seinen Studienort gezogen sei. Ohne Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter komme es nun darauf an, wer den höheren Unterhalt zahlt, so der Vater. Weil er das sei, könne er auch das Kindergeld beanspruchen. Im Übrigen sei der Brief unbeeidet, so dass das Finanzgericht den Sohn als Zeugen vernehmen müsse.

Vor Gericht wollte der Sohn aber nicht in den elterlichen Streit hineingezogen werden und den Sachverhalt als Zeuge aufklären. Er berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Der BFH urteilte: Der Sohn muss aussagen. Zwar seien nach der Finanzgerichtsordnung grundsätzlich Angehörige zur Verweigerung einer Aussage berechtigt. Eine Ausnahme bestehe aber für volljährige Kinder beim gerichtlichen Streit über das Kindergeld. »Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken«, hieß es. Der Sohn müsse daher vor dem Finanzgericht in Kassel aufklären, ob er tatsächlich - wie in dem Brief angegeben - dem Haushalt der Mutter zuzuordnen ist. Agenturen/nd