nd-aktuell.de / 06.05.2020 / Ratgeber / Seite 15

Ist privates Posten im Unternehmen verboten?

Arbeitsrecht

Grundsätzlich müsse man zwei Szenarien unterscheiden, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wie ist das Verhalten der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, und was machen sie in der Freizeit? Der Arbeitgeber kann zum Beispiel regeln, dass Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit nicht auf ihrem Smartphone rumdaddeln dürfen. Genauso kann er verbieten, dass die Arbeitnehmer die Ressourcen ihres Arbeitgebers, also etwa den PC, für Social-Media-Aktivitäten nutzen. Daneben hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, zu regeln, dass Arbeitnehmer beispielsweise keine Betriebsinterna verraten dürfen, das gilt dann natürlich für soziale Medien.

Was ist mit der Freizeit

Der zweite Bereich betrifft die Frage: Was darf ein Arbeitnehmer eigentlich während seiner Freizeit? Da kann man sagen: Der Arbeitgeber kann hier dem Grunde nach keine Einschränkungen vornehmen, das Arbeitsverhältnis wirkt nicht in das Privatleben hinein.

Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber aber auch in der Freizeit nicht beleidigen: Ein Azubi, der seinen Ausbildungsbetrieb auf Twitter als «Menschenschänder» bezeichnet, muss mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen. «Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob es zu einer Kündigung kommt», erklärt der Fachanwalt Peter Meyer.

Daneben gilt: Wenn sich das Freizeitverhalten auf berechtigte betriebliche Interessen auswirkt, kann der Arbeitgeber dies im Arbeitsvertrag regeln. «Entsprechend kann es dann als Pflichtverstoß gelten, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Betriebsinterna in den sozialen Netzwerken preisgibt»,so der Fachanwalt. Aber: Nicht jede Geschmacklosigkeit hat automatisch arbeitsrechtliche Konsequenzen.

«Auf der anderen Seite können Arbeitgeber Mitarbeiter aber auch dazu verpflichten, Social Media zu nutzen. Das ist Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers», sagt Peter Meyer. Eine HR-Managerin etwa kann den Arbeitgeber beauftragen, das Unternehmen auf unterschiedlichen Plattformen oder Karrierenetzwerken vorzustellen.

«Voraussetzung ist aber, dass zwischen den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und der Nutzung von Social Media ein inhaltlicher Bezug besteht. »So kann der Arbeitgeber eine Buchhaltungskraft wohl nicht auftragen, Stellenanzeigen über ihr Profil auf Facebook zu posten«, so Meyer. dpa/nd