nd-aktuell.de / 03.06.2020 / Ratgeber / Seite 15

Rassismus am Arbeitsplatz

Fristlose Kündigung

Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 16 A 615/18) entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im August 2018 versendete ein Personalratsmitglied an ein anderes Mitglied eine E-Mail. Die enthielt einen Link zum Artikel »Vom Anderssein des Schwarzafrikaners«. Darin wurde pseudowissenschaftlich argumentiert, dass »Schwarz-Afrikaner« einer anderen Rasse als Europäer angehören und es genetische und physiologische Unterschiede gebe. Die E-Mail enthielt zudem die Worte »Guten Morgen lieber E., wusstest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschlussreich - positiv«. Der Empfänger stammte aus Ruanda. Der Personalrat hielt die E-Mail für rassistisch und beantragte beim Verwaltungsgericht Hannover den Ausschluss des Personalratsmitglieds.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Das Personalratsmitglied sei nach § 28 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auszuschließen, da er in grober Weise gegen seine Pflichten aus § 67 Abs. 1 BPersVG verstoßen habe. Das Personalratsmitglied habe die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass keine abstammungs- und herkunftsbedingte Diskriminierung durch andere erfolgt, für sich selbst nicht beachtet.

Laut Gericht sei allein maßgeblich, dass es dem Personalratsmitglied habe aufdrängen müssen und durch die Weiterleitung des Artikels an ein aus Afrika stammendes Personalratsmitglied eine von diesem nachvollziehbar so empfundene gravierende Ehrverletzung provoziert zu haben.

Fristlose Kündigung unverhältnismäßig

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. 15 Ca 1744/16) entschied die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen »Negerkuss« bestellte, wegen fehlender vorheriger Abmahnung als unverhältnismäßig.

Im Verfahren hatte ein Mitarbeiter eines Reiseveranstalters gegenüber der Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als »Negerkuss« bestellt. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Arbeitgeberin die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mitarbeiters aus. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht.

Dagegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage. Er führte an, den Begriff »Negerkuss« und »Mohrenkopf« wertfrei als Produktbezeichnung bei jeder Bestellung und damit nicht nur gegenüber der aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin zu verwenden. Eine Beleidigung sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen

Das Gericht gab der Klage statt und entschied, dass der Arbeitgeber wegen des Begriffs »Negerkuss« keine Kündigung aussprechen dürfe. Jedoch stellte es klar, dass die Äußerung des Mitarbeiters als rassistisch zu werten sei und grundsätzlich eine fristlose als auch verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertige.

Da das Arbeitsverhältnis über als zehn Jahre beanstandungsfrei bestand, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. kostenlose-urteile.de/nd