nd-aktuell.de / 01.07.2020 / Ratgeber / Seite 24

Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet ...

Urteile im Überblick

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Januar 2019 (Az. 4 O 2474/17), über das die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Fall: Es kam zu einem Unfall auf der Autobahn. Der spätere Kläger fuhr auf dem linken von drei Fahrstreifen mit 150 km/h. Der andere Fahrer fuhr zunächst ebenfalls auf der linken Spur und fuhr dann auf dem mittleren Streifen. Als er diesen Spurwechsel noch nicht vollständig abgeschlossen hatte, fuhr er wieder auf die linke Spur und kollidierte mit dem herannahenden Beklagten. Der hatte angegeben, die ganze Zeit auf der linken Spur gewesen zu sein. Ein Sachverständigengutachten konnte dies jedoch widerlegen.

Das Urteil: Das Gericht entschied, dass der Kläger selbst zu 60 Prozent für den Schaden haftet. Spurwechsel dürften nur so erfolgen, dass andere nicht gefährdet würden. Deshalb trage er den überwiegenden Teil der Schuld am Unfall. Allerdings habe der andere Fahrer die Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten. Auch habe er beschleunigt, ohne dass der Spurwechsel des Klägers von der linken auf die mittlere Spur abgeschlossen gewesen war. Daher müsse er zu 40 Prozent haften.

Schadenersatz nur auf den rabattierten Neuwagenpreis

Manche Autohersteller gewähren Menschen einen besonderen Rabatt. Im Falle eines Unfalls hat der Geschädigte gegenüber dem Unfallverursacher dann nur einen Anspruch auf den rabattierten Neuwagenpreis. Der Rabatt ist selbst kein Schaden, der ersetzt wird.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 29 U 203/18) entschieden.

Der Fall: Bei dem Verkehrsunfall war die Sachlage klar: Die Geschädigte hatte Anspruch auf 100 Prozent ihres Schadens. Aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung hatte die Frau beim Kauf des Autos ein Preisnachlass in Höhe von 15 Prozent erhalten. Grundlage dafür waren die Geschäftsbedingungen des Herstellers. Nach dem Unfall kaufte die Frau wieder ein Fahrzeug bei dem Unternehmen und wieder mit dem entsprechenden Sonderrabatt. Sie meinte, dass dieser Rabatt dem Schädiger nicht zugutekommen sollte. Sie forderte Schadenersatz auch auf den rabattierten Anteil.

Das Urteil: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz inklusive des Rabatts. Ihr sei diesbezüglich kein Schaden entstanden. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises, so das Gericht. DAV/nd