nd-aktuell.de / 09.07.2020 / Politik / Seite 5

Abschiebung in Fesseln

Rote Hilfe will Ermittlungen gegen Polizeibeamte

Rudolf Stumberger

Seit über einem Jahr liegt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit der Bayerischen Justiz in Sachen Körperverletzung und Freiheitsberaubung durch Organe des Staates. Die Rote Hilfe München rief zu Spenden auf.

Der Text der Verfassungsbeschwerde macht noch einmal das Geschehen um eine Abschiebung im August 2017 deutlich. Abschiebungen sind kein Kindergeburtstag, vor allem wenn damit eine harte politische Linie durchgesetzt werden soll. Das war so in Bayern im August 2017, sieben Wochen vor der Bundestagswahl. Die CSU wollte sich mit »konsequenter Abschiebung« gegen die AfD profilieren: Die Männer kamen am frühen Morgen. Mit Gewalt wurde Liljana B. in Manching zum Rettungswagen gebracht und mit Gurten an die Liege gefesselt. Auf dem Flughafengelände blieb die 34-Jährige während der dreistündigen Wartezeit gefesselt. Der Flughafenarzt attestierte ihr, dass sie nicht reise- und flugfähig ist.

Nach dem Telefonat eines Bundespolizisten mit einem hohen Ministerialbeamten in Bayerns Innenministerium bescheinigte ein anwesender Arzt vom Bezirkskrankenhaus Straubing die Reisefähigkeit der Frau, die an panischer Flugangst leidet. Dann wurde sie an einen Rollstuhl gefesselt zu einem gecharterten Privatflugzeug gebracht. Dort wurden ihre Arme mit Gurten am Körper fixiert und sie mit starker körperlicher Gewaltanwendung in das Flugzeug getragen. Während des Fluges blieb sie gefesselt, an Bord waren ihre drei Kinder, der Arzt und mehrere Bundespolizisten.

So liest sich die Abschiebung von Liljana B. am 1. August 2017 nach Albanien im 14-seitigen Schriftsatz, den der Münchner Rechtsanwalt Marco Noli im April 2019 als Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht hat. Noli will sich nicht zum Stand der Beschwerde äußern. Damit sollen Ermittlungen gegen an der Abschiebung beteiligte Personen wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung erzwungen werden. Konkret sind dies die beteiligten Bundespolizisten, der Flughafenarzt, der Arzt, der die Reisefähigkeit bescheinigt hatte, die Besatzung des Notarztwagens, der Flugkapitän sowie die Psychiaterin von der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, die vor Ort war.

Hintergrund ist, dass Liljana B. nach der Abschiebung Strafanzeige wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung im Amt gestellt hatte, die von der Staatsanwaltschaft Landshut abgelehnt wurde wie von weiteren Instanzen der bayerischen Justiz, zuletzt das Oberlandesgericht München.

Die Verfassungsbeschwerde beruft sich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wonach eine staatliche Ermittlungspflicht bestehe, wenn eine Person glaubhaft machen kann, dass sie durch die Polizei oder ähnliche im staatlichen Auftrag handelnde Personen misshandelt wurde. Die sei bei der Abschiebung der Fall gewesen, Liljana B. habe Fotos ihrer Blutergüsse und ein rechtsmedizinisches Gutachten vorgelegt. Um eine unabhängige Untersuchung zu gewährleisten, so der Text der Verfassungsbeschwerde, »sollte auch nur der Anschein verhindert werden, dass eine bayerische Behörde in dieser Sache nicht unabhängig ermittelt«.