nd-aktuell.de / 15.07.2020 / Ratgeber / Seite 21

Grundstück: Hecke vorsorglich zurückschneiden

Urteile

Nicht höher als zwei Meter dürfen Hecken in Bayern an der Grenze zum Nachbargrundstück sein - um das zu gewährleisten, müssen Besitzer die Hecken vorsorglich ausreichend zurückschneiden.

Das hat das Amtsgericht München in einem am 12. Juni 2020 (Az. 155 C 6508/19) veröffentlichten Urteil entschieden.

Damit gaben die Richter einer Frau Recht, die gegen ihren Nachbarn geklagt hatte. Sie forderte von dem Mann aus München, zwei Kirschlorbeerhecken an der Grenze zu ihrem Grundstück so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Metern nicht überschreiten.

Da es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, zwischen dem 1. März und 30. September Hecken und Büsche zu kürzen, müsse der Mann die Hecken vorbeugend ausreichend zurückschneiden, entschieden die Richter am Amtsgericht. Kleinere Zuschnitte von herausragenden Ästen seien aber jederzeit erlaubt.

Einen ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Kirschbaum dürfe der Mann trotz einer Höhe von mehr als zwei Metern so stehen lassen, da der Anspruch auf dessen Beseitigung verjährt sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. dpa/nd

Yoga im Wohngebiet?

Wenn es um gewerbliche Aktivitäten in einem reinen Wohngebiet geht, dann legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an. Die Nachbarn sollen vor allzu viel Unruhe sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen geschützt werden. Deswegen werden Baugenehmigungen nicht ohne Weiteres erteilt.

Aber wie ist das im Falle einer Yogalehrerin zu bewerten, die ihre Tätigkeit weder zu ungewöhnlichen Zeiten ausübt noch dabei Belästigungen in der Nachbarschaft verursacht?

Die Justiz gestattete den Umbau des Hobbykellers eines Reiheneckhauses zu einem Unterrichtsraum. Die Yogalehrerin sei mit Freiberuflern wie Ärzten, Anwälten und Journalisten vergleichbar.

Die Grenzen einer wohnartigen Betätigung würden hier nicht überschritten, urteilten die Richter am Verwaltungsgericht München (Az. M 8 K 15.733). LBS/nd