Nach drei weiteren Jahren reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Herr M. erklärte vor Gericht, er sei damit einverstanden. Dennoch einigten sich die Ehepartner darauf, das Scheidungsverfahren erst mal auszusetzen. In einem Mediationsverfahren wollten sie die Chancen für eine Fortsetzung der Ehe ausloten.
Doch dazu kam es nicht mehr, denn der Ehemann starb wenige Wochen nach dem Gerichtstermin. Nun stritten die Adoptivtochter und die Ehefrau um das Erbe. Beide beantragten beim Nachlassgericht Westerstede einen Erbschein als Alleinerbin. Das Gericht entschied den Streit zu Gunsten der Adoptivtochter. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 3 W 71/18) bestätigte die Entscheidung.
Ein gemeinschaftliches Testament sei nicht nur dann unwirksam, wenn eine Ehe bereits geschieden worden sei, betonte das OLG. Sondern auch dann, wenn die Bedingungen für eine Scheidung vorlagen, wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin die Scheidung selbst beantragt oder dem Scheidungsantrag des Partners zugestimmt habe. Lebten Eheleute, wie hier, schon über drei Jahre getrennt voneinander, gelte eine Ehe als endgültig gescheitert. Dass sich Herr M. kurz vor seinem Tod bereit erklärt habe, ein Mediationsverfahren durchzuführen, ändere nichts: Dadurch entfalle die vorher ausgesprochene Zustimmung zur Scheidung nicht. Das käme nur in Betracht, wenn beide Partner vor Gericht ausdrücklich erklärt hätten, die Ehe solle auf jeden Fall fortbestehen.
Es liege in diesem Fall auch nicht der Ausnahmefall vor, dass die Ehepartner beim Abfassen des Berliner Testaments ausdrücklich ihren Willen formulierten, dass es auch im Scheidungsfall seine Gültigkeit behalten solle. OnlineUrteile.de