nd-aktuell.de / 22.07.2020 / Ratgeber / Seite 19

Anspruch auf bezahlten Urlaub nach rechtswidriger Entlassung

Arbeitnehmer, die rechtswidrig entlassen werden und später ihre Arbeit wieder aufnehmen, haben nach EU-Recht für diese Zeit Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 25. Juni 2020 in zwei Fällen aus Bulgarien und Italien (Az. C-762/18 und Az. C-37/19) klar. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht demnach auch Anspruch auf eine Ersatzzahlung für den nicht genommenen Urlaub.

In Bulgarien nahm eine Beschäftige ihre Arbeit an einer Schule wieder auf, nachdem ein Gericht ihre Entlassung als rechtswidrig eingestuft hatte. Danach wurde sie ein zweites Mal entlassen. Sie klagte auf eine Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub zwischen ihrer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme ihrer Arbeit. In einem ähnlichen Fall in Italien kehrte eine Bankangestellte zunächst auf ihren Arbeitsplatz zurück, nachdem ihre Entlassung vor Gericht für nichtig erklärt worden war.

Die mit den beiden Klagen befassten Gerichte in Bulgarien und Italien riefen den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts an. Der entschied daraufhin, dass der Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und einer Wiederaufnahme der Beschäftigung für die Frage des Jahresurlaubs einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen sei. Ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer habe deshalb Anspruch auf den in dieser Zeit erworbenen Jahresurlaub.

Wird jemand erneut entlassen oder endet das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen, besteht auch ein Anspruch auf Vergütung des nicht genommenen Urlaubs. Dies gilt laut EuGH aber nicht, wenn die Betroffenen während dieser Zeit einer neuen Beschäftigung nachgehen. AFP/nd