nd-aktuell.de / 05.08.2020 / Ratgeber / Seite 18

Kein Rosinenpicken bei der vorzeitigen Rente

Urteil des Bundessozialgerichts

Gesetzlich Versicherte können demnach keine Vorteile aus unterschiedlichen gesetzlichen Renten nutzen, wie aus dem Urteil des BSG vom 17. Juni 2020 (Az. B 5 R 2/19 R) hervorgeht.

Gehen gesetzlich Versicherte nach einer 35-jährigen Versichertenzeit ab dem Alter von 62 mit Abschlägen in Rente, können sie wegen der Einführung einer abschlagfreien Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte keine höheren Altersbezüge beanspruchen, so das BSG.

Für die um drei Jahre vorverlegte Rente sind 10,8 Prozent Abschlag rechtens

Im verhandelten Streitfall nahm der Kläger nach seiner Altersteilzeit eine Rente für langjährige Versicherte in Anspruch, die nach einer Beitragszeit von 35 Jahren möglich ist. Dann ist eine Rente bereits mit 62 Jahren möglich, allerdings mit Abschlägen. Für jeden Monat, für den ein Versicherter vorzeitig in den Ruhestand geht, fällt die Rente um 0,3 Prozent geringer aus. Der Kläger musste damit für seinen um drei Jahre vorverlegten Rentenbeginn mit einem dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent rechnen.

Das sei jedoch zu hoch, meinte der klagende Rentner. Seine Begründung: Er habe auch die 45-jährige Wartezeit für eine ebenfalls beantragte abschlagfreie Rente für besonders langjährige Versicherte erfüllt. Weil er bereits mit 62 in Rente gegangen sei, dürften sich die Abschläge nur bis zum Alter von 63 berechnen. Denn dann hätte er ja schon eine abschlagfreie Rente erhalten können, so seine weitere Argumentation vor den BSG-Richtern.

Doch die Rentenabschläge sind korrekt berechnet worden, urteilte das Bundessozialgericht. Bei einer Rente ab 62 Jahren für langjährig Versicherte würden allein deren Regeln gelten. Danach hänge die Höhe der Abschläge von der Zeit des vorverlegten Rentenbeginns ab. Maßstab sei hier das 65. Lebensjahr. Der Kläger könne auch nicht mehr ab 63 zu einer abschlagfreien Rente für besonders langjährig Versicherte wechseln.

Der 5. BSG-Senat schloss sich dem BSG-Urteil von 2019 an

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts schloss sich mit dem aktuellen Urteil einem vergleichbaren Urteil des 13. BSG-Senats vom Dezember 2019 (Az. B 13 R 7/19 R) an. epd/nd