nd-aktuell.de / 05.08.2020 / Berlin / Seite 11

Warten auf die roten Roben

Berliner Mieterverein macht sich keine Sorgen um die Zukunft des Mietendeckels

Yannic Walther

Es herrscht viel Unsicherheit bei Mietern im Hinblick auf den Mietendeckel, selbst wenn Gerichtsurteile eigentlich Klarheit schaffen sollen. So sah eine Zivilkammer des Berliner Landgerichts den Mietendeckel am vergangenen Freitag als verfassungsgemäß an. Wenige Wochen zuvor war aber ein bayerisches Volksbegehren vor dem dortigen Verfassungsgerichtshof gescheitert, was die Berliner Opposition bereits als Signal für ein Aus des hiesigen Mietendeckels deutete. Das sehen Mietervertreter in der Hauptstadt ganz anders.

Die Initiatoren des bayerischen Volksbegehrens wollten Mieterhöhungen in 162 Städten und Gemeinden des Landes für sechs Jahre aussetzen. Damit ähnelte das Volksbegehren dem Berliner Mietendeckel, der jedoch in einigen Punkten weiter geht. Unter anderem hätten im Gegensatz zu Berlin die Mieten in Bayern lediglich eingefroren, nicht jedoch abgesenkt werden sollen. Dennoch stoppte das Gericht das Vorhaben mit der Begründung, dass das Land hier keine Gesetzgebungskompetenz habe. Unter anderem auf diese sogenannte konkurrierende Gesetzgebung, die ausschließt, dass Länder Bundesgesetze nachbessern, beziehen sich auch FDP und CDU, die gegen den Berliner Mietendeckel vor dem Bundesverfassungsgericht und weiteren Instanzen klagen.

Laut Rainer Tietzsch, Jurist und Vorsitzender des Berliner Mietervereins, lässt sich aber weiterhin nicht eindeutig feststellen, dass Länder keine Kompetenz hätten, in die Mietpreise einzugreifen. Er verweist darauf, dass selbst das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung zum Berliner Mietendeckel vom März die Frage als »offen« bezeichnet hat. Auch nutzten drei von neun bayerischen Richtern ihr Sondervotum, um anzuzeigen, dass sie das dortige Volksbegehren für zulässig halten.

Das Aus für das Volksbegehren wird vom bayerischen Verfassungsgerichtshof weiter begründet mit dem Fehlen eines öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzepts. »Das war der große Nachteil des bayerischen Ansatzes«, sagt auch Tietzsch. Das Volksbegehren, so der Mietervertreter, wolle lediglich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs »nachschärfen«. Das dort enthaltene private Mietrecht sei allerdings in der Verantwortung der Bundesgesetzgebung. Hier sieht Tietzsch die Chance für den Berliner Mietendeckel. Dieser sei eingebettet in ein Gesamtkonzept von Maßnahmen zur Reduzierung des Wohnraummangels und falle daher in das von den Ländern verantwortete Wohnungswesen.

Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Mietendeckels dieser Auffassung folgt, muss der Deckel aber noch eine zweite Hürde nehmen: die Frage, ob der Eingriff in die Eigentumsrechte zulässig ist. Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, geht davon aus. Er verweist auf die rasant gestiegene Einwohnerzahl Berlins und den Fehlbedarf an Wohnungen, der »nicht morgen oder übermorgen ausgeglichen werden kann«. Der Eingriff sei auch geeignet, um das vorgegebene Ziel des Senats - breitere Schichten mit angemessenem Wohnraum zu versorgen - besser als bisher zu erreichen. Für die Eigentümer hinnehmbar sei der Eingriff, weil die nach 2013 geschlossenen Mietverträge bereits auf einem deutlichen Marktungleichgewicht beruhen würden. Auf dem Wohnungsmarkt sei seitdem ein »widernatürlicher Preis« entstanden, meint Wild.

Sein Kollege Tietzsch jedenfalls glaubt an ein »sehr differenziertes« Urteil: »Der Senat des Bundesverfassungsgerichts ist sich der sozialen Situation und der Brisanz des Themas bewusst.«