nd-aktuell.de / 26.08.2020 / Ratgeber / Seite 24

Verkehrsunfall bei Auslandsreise

Verkehrsrecht

Ein Unfall im Ausland ist immer ärgerlich und mit vielen Rennereien verbunden. Denn die Schadenregulierung mit der ausländischen Versicherung wird nicht selten zur langen und nervenaufreibenden Prozedur. Wer keine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, muss tief in die eigene Tasche greifen.

Auch wenn die grüne Versicherungskarte für die Einreise in die Länder der EU überflüssig geworden ist, sollte man sie unbedingt mitnehmen. Sie gilt als Nachweis für den Versicherungsschutz und beinhaltet die Versicherungsnummer und die Adressen der ausländischen Gesellschaften, die im Schadenfall regulieren.

Ein weiteres wichtiges Dokument ist der europäische Unfallbericht, der europaweit einheitlich und in allen Sprachvarianten gleich aufgebaut ist. Er erleichtert das Ausfüllen bei fremdsprachigen Unfallgegnern. Wichtig ist, alle Daten vom Unfallgegner zu notieren, Beweisfotos zu machen, eine Skizze vom Unfallhergang anzufertigen und von Unfallzeugen Namen und Adressen zu notieren.

Stammt der Unfallgegner aus einem EU-Mitgliedsland oder aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und der Schweiz, können die Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher in Deutschland beim Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung geltend gemacht werden, und zwar über den Zentralruf der Autoversicherer aus Deutschland unter (0800) 250 2600 (kostenfrei) und aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300.

Kommt der Unfallgegner aus einem anderen Land, muss der Schaden bei der ausländischen Versicherung im Herkunftsland geltend gemacht werden. Die regulierenden Assekuranzen können sich mit der endgültigen Klärung des Falles bis zu 12 Wochen Zeit lassen. Sind Personen zu Schaden gekommen, ist sofort ein Notruf unter der europaweit einheitliche Notrufnummer 112 abzusetzen. TÜV/nd