nd-aktuell.de / 26.08.2020 / Ratgeber / Seite 22

Monatliche Umsatzbeteiligungen sind zu berücksichtigen

Elterngeld

Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 2 IG 7/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die Zahnärztin erhielt eine Grundvergütung von 3500 Euro im Monat. Dazu erhielt sie Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 und 2000 Euro pro Monat schwankten.

Als sie Elterngeld beantragte, berücksichtigte die Gemeinde nur die Grundvergütung. Die Umsatzbeteiligungen wurden zur Berechnung des Elterngelds nicht herangezogen. Nach Auffassung der Gemeinde seien diese Beteiligungen steuerlich als »sonstige Bezüge« zu behandeln und erhöhten dadurch das Elterngeld nicht.

Das Urteil: Das sah das Gericht jedoch anders und gab der Frau Recht. Auch bei den Umsatzbeteiligungen handele es sich um laufenden Arbeitslohn. Für die Berechnung des Elterngelds sei der Lohnzahlungszeitraum entscheidend.

Da die Umsatzbeteiligung hier bezogen auf einen Monat gezahlt werde, müsse sie berücksichtigt werden. Sie sei mit der Überstundenvergütung zu vergleichen. Es komme allein auf den Zahlungszeitraum an, in dem der variable Lohnbestandteil gezahlt werde. Sei dies ein Monatszeitraum, so sei er beim Elterngeld zu berücksichtigen. Anders sähe es mit bei einem jährlich gezahlten Bonus aus.

Der DAV weißt darauf hin, dass es darauf ankommen kann, in welchem Rhythmus Arbeitnehmer Boni und ähnliche Zahlungen erhalten. DAV/nd