nd-aktuell.de / 26.08.2020 / Ratgeber / Seite 20

Falsche Selbstauskünfte des Mieters

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Vermieter dürfen Interessenten für eine ihrer Wohnungen danach fragen, ob sie Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis haben. Sagt ein Neumieter die Unwahrheit, so kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 9 S 132/07) hervor.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung die Frage nach bestehenden Mietschulden in der Selbstauskunft wahrheitswidrig mit einem Querstrich beantwortet. Als der Vermieter hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er den Mietvertrag fristlos und verlangte die sofortige Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht Pinneberg gab dem Vermieter Recht und verurteilte die Mieter zur Räumung. Diese gingen vor dem Landgericht Itzehoe in die Berufung. Die Mieter argumentierten, sie hätten beim aktuellen Mieter immer die Miete bezahlt, so dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Dem Landgericht Itzehoe reichte dieses Argument nicht aus. Es wies die Berufung der Mieter ab.

Vermieter darf nach Mietschulden fragen

Ein Vermieter dürfe bei der Anmietung nach bestehenden Mietschulden fragen, denn er habe ein berechtigtes Interesse, alle maßgeblichen Kriterien zu erhalten, damit er die Bonität der Mieter beurteilen könne, urteilten die Richter. Dazu zählten nicht nur die laufenden Einkünfte, der Familienstand, sondern auch offene Verbindlichkeiten, hier insbesondere Mietschulden. Die Frage nach Mietschulden ziele auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ab. Durch eventuelle Schulden aus früheren Mietverhältnissen könne die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein.

Gericht legte Querstrich in der Selbstauskunft als Verneinung aus

Die Richter werteten den Querstrich des Mieters in seiner Selbstauskunft als Verneinung. Da diese Angabe wahrheitswidrig gewesen sei, habe der Vermieter fristlos kündigen dürfen, ohne dass es hier auf Rückstände im aktuellen Mietverhältnis ankomme.

Nur berechtigte offene Mietschulden müssen angegeben werden

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Mietinteressent allerdings nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen angeben müsse. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Mieter mit dem früheren Vermieter vor Gericht einen Ratenzahlungsvergleich geschlossen.

Aus diesem Grund sah das Landgericht Itzehoe die Leistungsfähigkeit der Mieter als eingeschränkt an, so dass sie ihre Mietschulden hätten wahrheitsgemäß angegeben müssen.

Wohnungsmieter verschwieg Schulden

Eine falsche Mieterselbstauskunft über Vermögensverhältnisse rechtfertigt eine fristlose Kündigung trotz fehlender Mietrückstände.

Verschweigt ein Wohnungsmieter zu Mietbeginn Schulden und gibt damit eine falsche Mieterselbstauskunft über die Vermögensverhältnisse ab, kann ihm trotz dessen, dass keine Mietrückstände vorliegen, gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Lüneburg (Az. 6 S 1/19) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung Ende 2018 vor einem niedersächsischen Amtsgericht gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Mieter aber zu Mietbeginn in der Mieterselbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse angegeben hatte, keine Schulden zu haben.

Der Vermieter nahm dies zum Anlass das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der verschwiegenen Schulden zulässig gewesen. Der Mieter habe über seine Vermögensverhältnisse getäuscht. Durch die Falschangabe sei ein wesentliches und berechtigtes Interesse des Vermieters an einem solventen Vertragspartner verletzt worden.

Fehlende Mietrückstände unbeachtlich

Der Umstand, dass das Mietverhältnis keine Mietrückstände aufwies, habe aus Sicht des Landgerichts keine Rolle gespielt. Die pünktliche Zahlung der Miete könne das erschütterte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen. Zudem bestehe weiterhin die erhöhte Gefahr des finanziellen Ausfalls des Mieters. Vom Vermieter dürfe nicht verlangt werden, erst abzuwarten, dass ihm ein Schaden entsteht, den der Vermieter durch Einholung ordnungsgemäßer Angaben gerade von vorn herein vermeiden will.

Frage nach den Vermögenverhältnissen nicht abhängig von Miethöhe

Das Landgericht wies ferner daraufhin, dass die Zulässigkeit der Frage nach den Vermögensverhältnissen nicht von der Miethöhe abhängig sei. Die Höhe der Mieteinnahmen spiele für die Gefährdung der finanziellen Interessen des Vermieters keine Rolle. Fallen zum Beispiel bei einem Privatmieter die monatlichen Mieteinnahmen weg, mit denen er seine eigenen Darlehensverbindlichkeiten bedient, könne er unabhängig von der Miethöhe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

»Polenböller« in der Mietsache gelagert

Die fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters wegen der Lagerung und einer geplanten Verwendung von mit Glasscherben ummantelten »Polenböller« ist zulässig. Eine Rattenplage rechtfertigt keinen eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff durch den Mieter.

Ein Wohnungsmieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er in seiner Wohnung mit Glasscherben ummantelte »Polenböller« lagert und diese auch einsetzen wollte. Eine Rattenplage rechtfertigt nicht den eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff. Dies hat das Amtsgericht Hannover im Urteil vom 4. Mai 2020 (Az. 474 C 13200/19) entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 wurde bekannt, dass ein Wohnungsmieter in Hannover »Polenböller« lagerte, welche zusätzlich mit Glasscherben ummantelt waren. Nach seinen Angaben wollte er die Böller dazu nutzen, einer Rattenplage im Garten zu begegnen. Dies sei eine übliche Methode, sich eines Rattenproblems anzunehmen.

Der Mieter wurde wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Fristlose Kündigung wegen Lagerung und geplanten Einsatz der »Polenböller« wirksam

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen der Lagerung und den geplanten Einsatz der »Polenböller« wirksam.

Durch die Sprengkörper habe eine konkrete Gefährdung für die Bausubstanz des Gebäudes und die Gesundheit der Mitmieter bestanden. Durch die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben sei deutlich geworden, dass sich der Mieter keine Gedanken über die Gefährlichkeit der Mittel gemacht oder diese verkannt habe.

Rattenplage rechtfertigt keinen eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff

Das Amtsgericht hielt den Einsatz der mit Glasscherben ummantelten »Polenböller« auch nicht für eine gängige und anerkannte Methode der Schädlingsbekämpfung. Soweit tatsächlich eine Rattenplage vorgelegen habe, hätte der Mieter sich an die Vermieterin wenden müssen, um sie dazu zu bewegen sich des Problems anzunehmen.

Keine Abmahnung erforderlich

Eine Abmahnung sei in diesem Fall nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Denn die von dem Mieter verursachte Gefährdung müssen die Mitmieter und die Vermieterin nicht hinnehmen. Das Risiko, dass die Abmahnung erfolglos bleibt, könne den Mitmietern und der Vermieterin nicht zugemutet werden. kostenlose-urteile.de/nd