nd-aktuell.de / 02.09.2020 / Ratgeber / Seite 24

Sind Versicherungskosten bei Reisestornierung zu erstatten?

Fragen & Antworten zu ausgefallenen Reisen in Corona-Zeiten

Der Versicherungsexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) gibt dazu Auskunft.

Ich habe meine Reise coronabedingt kostenfrei storniert. Mein Vertragspartner hat mir meinen Reisepreis erstattet. Die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung habe ich jedoch nicht zurückbekommen. Ist das rechtens?
Das hängt davon ab, was für eine Versicherungsleistung Sie gebucht haben. Handelt es sich um eine reine Reiserücktrittsversicherung, haben Sie bei der Absage der Reise unserer Ansicht nach einen anteiligen Erstattungsanspruch für den nicht verbrauchten Teil der Versicherungsbeiträge. Bezahlen müssen Sie den erlangten Versicherungsschutz bis zum Absagezeitpunkt. Denn wären Sie zum Beispiel schwer erkrankt, hätten Sie vom Zeitpunkt der Buchung bis zur coronabedingten Stornierung die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen können.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich ein umfassenderes Versicherungspaket gebucht habe?
Haben Sie ein Versicherungspaket für Ihre Reise gebucht, das zusätzlich zum Beispiel Reiseabbruch, Reisekranken- oder Reisegepäckversicherung beinhaltet, haben Sie gute Chancen, diese Kosten erstattet zu bekommen. Denn diese zusätzlichen Leistungen können von der Versicherung nicht mehr erbracht werden, da Sie die Reise nicht antreten. Anders sieht es aus, wenn Sie die Versicherung nicht nur für die ausgefallene Reise abgeschlossen haben, sondern beispielsweise eine Jahresversicherung gebucht haben. In dem Fall ist eine Rückforderung wohl ausgeschlossen, wenn andere (von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht betroffene) Reiseziele innerhalb des Versicherungsjahres bereist werden könnten.

Erfolgt die Teilerstattung der Versicherungskosten automatisch?
Die Erfahrungen zeigen, dass Veranstalter diese Kosten nicht erstattet haben. Erst auf ausdrückliche Aufforderung haben die Verbraucher die Teilrückzahlung schließlich erhalten. Insofern raten wir nachzuprüfen, ob Ihre Erstattungsabrechnung auch Versicherungskosten enthält. Falls nicht: Fordern Sie diese zurück! nd

Betroffene können sich telefonisch bei der VZB beraten lassen: Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 99 95 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr), online unter www.vzb.de/terminbuchung[1] oder

E-Mail-Beratung auf www.vzb.de/[2] emailberatung

Links:

  1. http://www.vzb.de/terminbuchung
  2. http://www.vzb.de/