nd-aktuell.de / 09.09.2020 / Ratgeber / Seite 21

Was Wohnungseigentümer beim Einbau einer Klimaanlage beachten müssen

Wohnungseigentümergemeinschaft

Heißer Sommer: Wer eine Eigentumswohnung hat und dort eine Klimaanlage einbauen lassen möchte, darf dies aber nicht im Alleingang tun. Bei baulichen Veränderungen, die an der Fassade sichtbar sind, haben nämlich alle Miteigentümer ein Mitspracherecht. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Split-Klimageräte

Das Gesagte gilt für sogenannte Split-Klimageräte. Diese werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen - ein Teil wird innen im Raum der Wohnung angebracht, der andere (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum, dessen Veränderung die Eigentümerversammlung beschließen muss.

WEG muss zustimmen

»Die Installation einer solchen Klimaanlage stellt in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, der alle beeinträchtigten und damit im Zweifel alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen«, informiert Sabine Feuersänger, Referentin bei Wohnen im Eigentum.

In der Praxis läuft das so: Der bauwillige Eigentümer muss der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag vorlegen. Bekommt er mehrheitlich ein Ja für seine Klimaanlage, sollte abgewartet werden, ob ein/e Miteigentümer/in den Beschluss innerhalb eines Monats anficht. Nur wenn das nicht geschieht, wird der Beschluss rechtskräftig und der Einbau kann, gegebenenfalls entsprechend der Vorgaben und Auflagen im Beschluss, erfolgen.

Eine Klimaanlage im Alleingang ohne rechtskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) installieren zu lassen, davon rät Feuersänger deutlich ab: »Im Zweifel können Wohnungseigentümer dann nämlich zum Rückbau gezwungen werden.«

Änderungen bei baulichen Veränderungen vorgesehen

Der Entwurf des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, das nach der politischen Sommerpause weiter diskutiert und verabschiedet werden wird, sieht umfassende Änderungen in Bezug auf bauliche Veränderungen vor.

Wer also in diesem Jahr den Einbau eines Split-Klimageräts in seiner Wohnung nicht durchsetzen kann, hat nach der Reform im nächsten Jahr vielleicht bessere Karten. Noch wird aber um die Neuregelungen gerungen (vgl. www.wohnungseigentumsgesetz.org[1]).

Lösung ohne WEG-Zustimmung: Mobiles Klimagerät

Wer seine Eigentumswohnung kühlen möchte, ohne die WEG um Erlaubnis fragen zu müssen, kann dies mit Hilfe eines mobilen Klimageräts (Monoblock-Gerät) tun. Dieses muss nicht eingebaut werden, sondern es wird lediglich an die Steckdose angeschlossen.

Stromkosten sollte man in jedem Fall im Blick haben

Wohnen im Eigentum rät in diesem Fall: Ob fest installiertes Split-Klimagerät oder mobiles Gerät - neben den Anschaffungskosten sollten Wohnungseigentümer unbedingt die zusätzlich anfallenden Stromkosten berechnen und genau überlegen, ob ein paar kühlere Sommertage ihnen dieses Geld wert sind.

Vielleicht lässt sich mit Außenrollos vor den Fenstern auch schon Abhilfe schaffen. Zwar braucht es auch dafür einen WEG-Beschluss, doch diese sind viel leichter zu montieren und sie fressen keinen Strom. WiE/nd

Links:

  1. http://www.wohnungseigentumsgesetz.org