nd-aktuell.de / 09.09.2020 / Ratgeber / Seite 19

Unfallschutz gilt auch bei Entsendung ins Ausland

Urteile im Überblick

Entsprechend sei der Unfall eines beim Zoo Leipzig beschäftigten Tierpflegers, der für eine Tätigkeit in einem Projekt in Vietnam freigestellt war, als Arbeitsunfall anzuerkennen, entschied das Hessische Landessozialgericht Darmstadt (LSG) in einem 17. August 2020 veröffentlichen Urteil (Az. L 3 U 105/16 ZVW). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der 1982 geborene Tierpfleger war nach Angaben des Gerichts 2009 vom Zoo Leipzig für ein Ausbildungsprojekt in einen vietnamesischen Nationalpark entsandt worden. Während einer Exkursion erlitt er einen Unfall, in dessen Folge sein linkes Bein teilamputiert wurde. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen und gehöre daher nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis.

Der Mann klagte und verwies darauf, dass der Zoo Leipzig, der seit 2007 Personal an den Park entsende, seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt habe. epd/nd

»Vorläufiger« Hartz-IV-Bescheid muss auch so gekennzeichnet sein

Bei schwankenden Einkünften einer Hartz-IV-Aufstockerin muss das Jobcenter einen als vorläufig gemeinten Hartz-IV-Bescheid auch so bezeichnen.

Ohne solch einen Vorläufigkeitsvermerk gilt der Bescheid als endgültig, so dass das Jobcenter zu viel gezahlte Sozialleistungen nicht wieder zurückfordern kann, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 11. August 2020 veröffentlichten schriftlichen Urteil (Az. B 4 AS 10/20 R). Anderes gelte nur, wenn die hilfebedürftige Person erkennen konnte, dass sie zu Unrecht Leistungen erhalten hat, urteilten die Kasseler Richter.

Konkret ging es um eine Hartz-IV-Aufstockerin, die auf Abruf arbeitete und deshalb schwankende Einkünfte erzielte. Zur Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für die Frau und ihren minderjährigen Sohn erstellte das Jobcenter eine Prognose über die zu erwartenden Einkünften. Normalerweise wird dann der entsprechende Leistungsbescheid als »vorläufig« gekennzeichnet, bis die tatsächlichen Einkünfte bekannt sind.

Hier hatte das Jobcenter jedoch versäumt, die Hartz-IV-Leistungen als vorläufig zu kennzeichnen. Als dann die Frau im Januar und Februar 2014 mehr verdiente als gedacht, forderte die Behörde von ihr und ihrem Sohn zu viel gezahlte Hartz-IV-Leistungen zurück.

Das BSG urteilte, dass die ursprünglichen Hartz-IV-Bescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk enthielten und damit grundsätzlich als »endgültig« anzusehen sind. Eine Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei daher nicht ohne Weiteres erlaubt. Ob für die Klägerin die zu Unrecht erhaltenen Hartz-IV-Leistungen ersichtlich waren, muss nun das Landessozialgericht noch einmal prüfen. epd/nd