nd-aktuell.de / 16.09.2020 / Ratgeber / Seite 21

Architekt sollte auch Rechnungen prüfen

Urteil über fehlerhafte Dämmung

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Die Bauleitung übernahm ein Architekt inklusive, die Rechnungen der beteiligten Unternehmen zu überprüfen.

Zwischenrechnungen für das Dämmsystem »checkte« er kurz und gab sie an den Bauherrn weiter. Insgesamt überwies der Bauherr der Handwerksfirma Abschlag von fast 70 000 Euro. Doch die Firma hatte das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht ausgeführt. Der Architekt ließ es zumindest teilweise wieder abreißen.

Die Handwerksfirma war war mittlerweile »pleite«. Ein anderes Unternehmen musste dämmen. Schadenersatz forderte der Bauherr nun vom Architekten. Er sei verantwortlich, dass der Auftraggeber viel Geld für ein wertloses Dämmsystem ausgegeben habe.

So sah es auch das Kammergericht in Berlin (Az. 21 U 142/18). Der Leistungsstand müsse in Quantität und Qualität das Entgelt rechtfertigen. Es gehöre zu den Pflichten des Bauleiters, den Bauherrn vor überhöhten Zahlungen zu bewahren. Im konkreten Fall habe der Architekt die Abschlagsrechnungen für das verpfuschte Dämmsystem beinahe »durchgewinkt«. Zumindest habe er sein »ok« gegeben, ohne vorher die Bauleistung zu überprüfen.

Diese Pflichtverletzung habe für den Bauherrn zum Schaden von 70 000 Euro geführt, weil er für diesen Betrag faktisch keine Gegenleistung erhalten habe. Dafür müsse der Architekt einstehen. OnlineUrteile.de