nd-aktuell.de / 30.09.2020 / Ratgeber / Seite 18

Rechtlage ausgefallener Reisen?

Es gibt noch immer Ungereimtheiten bei der Entschädigung von Reisen, die durch die Corona-Pandemie ausgefallen sind. Wie ist die tatsächliche Rechtslage?
Michael H., Bernau

Auskunft gibt die Rechtsreferentin Simone Meisel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt:

Aufgrund der weltweiten Reisewarnungen mussten Reiseveranstalter eine Vielzahl von gebuchten Reisen stornieren. Oftmals waren bereits Anzahlungen, aber auch Restzahlungen getätigt worden.

Die Rückerstattung der Gelder - die unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt hätte erfolgen müssen - blieb in der Mehrzahl der Fälle aus. Stattdessen wurden Betroffene massiv auf Umbuchungen oder Gutscheine verwiesen, obwohl die Rückzahlung des Geldes klar gesetzlich geregelt ist.

Nach dem »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht« vom 10. Juli 2020 - veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I /S. 1643 - hat derjenige ein Wahlrecht zwischen Gutschein oder Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Um Gutscheine für Verbraucher lukrativer zu machen, sieht das Gesetz eine Insolvenzabsicherung vor. Sollte die Kundengeldabsicherung nicht ausreichen, tritt die Bundesrepublik Deutschland für die restliche Erstattung der bereits gezahlten Kundengelder ein.

Wer bereits einen Gutschein seitens des Veranstalters angenommen hat, kann vom Reiseveranstalter verlangen, dass der Gutschein entsprechend der geltenden Gesetzeslage angepasst oder umgetauscht wird.