Kasse zahlt nicht

Alternativmedizin

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies mit Urteil vom 21. September 2020 (Az. L 4 KR 161/20, Az. L 4 KR 482/19 und Az. L 4 KR 470/19) die entsprechenden Klagen eines Mannes ab, der seit Langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus sowie einer Nierenerkrankung leidet. Der Patient hatte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für Ginseng als Nahrungsergänzungsmittel, eine Feldenkrais-Therapie sowie die Behandlung in einem Naturheilzentrum beantragt. Diese Therapien hätten bei ihm angeschlagen, so der Kläger.

Die Kasse lehnte in allen drei Fällen die Bezahlung ab. Nahrungsergänzungsmittel seien generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Eine Feldenkrais-Behandlung sei kein anerkannter Gesundheitskurs. Zudem sei die Heilpraktikerin, die den Kläger im Naturheilzentrum behandelte, nicht berechtigt, ihre Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen. Im Fall des Naturheilzentrums stützte sich das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach umfasst der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung vor allem die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der Kostenübernahme. epd/nd

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